Hallo Werner,In (1) wird sich nur auf §2 des Elektromobilitätsgesetzes bezogen, und dort ist nur 'elektrisches Fahrzeug' gefordert.
normalerweise wird in jedem Gesetz/Verordnung in § 1 der Geltungsbereich definiert. Alles weitere bezieht sich dann auf diesen Geltungsbereich.
In § 1 EmoG sind die o.g. Fahrzeugtypen als Geltungsbereich definiert.
=> § 2 EmoG bezieht sich nur auf diese dort genannten Typen
=> § 9 FZV bezieht sich auch nur auf diese Typen ( § 1 EmoG) mit Elektroantrieb (§ 2 EmoG)
Hallo Rick,Mein Nummernschild hat die Abmessungen 130*240mm (siehe Foto).
Auch mir wurde ein E-Kennzeichen verweigert, weil das (laut des Zulassungsstellen-Leiters für die Fahrzeugklasse L2e nicht vorgesehen ist).
Mir war das ganz recht, denn anderenfalls hätte das Nummernschild größer ausfallen müssen.
bei 240x130 passen beim verkleinerten 2-zeiligen (im Gegensatz zu Motorrad-Kennzeichen) 5 Ziffern in Zeile 2: Link
Da hätte also bei Dir noch ein "E" dran gepasst.
Ich frage mich, ob das ggf. auch mit Ausnahmegenehmigung möglich wäre?Auch mir wurde ein E-Kennzeichen verweigert, weil das (laut des Zulassungsstellen-Leiters für die Fahrzeugklasse L2e nicht vorgesehen ist).
Nur könnte ich mir vorstellen, dass man nicht 1000 Ausnahmegenehmigungen für ein Fahrzeug bekommt???? ... und wir brauchen beim CityEL ja auch sowieso immer schon die Ausnahmegenehmigungen für Sichtfeldbeschränkung und Gurtbefestigung