Freiwillige Zulassung CityEL mit Versicherungskennzeichen



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wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
In (1) wird sich nur auf §2 des Elektromobilitätsgesetzes bezogen, und dort ist nur 'elektrisches Fahrzeug' gefordert.
Hallo Werner,
normalerweise wird in jedem Gesetz/Verordnung in § 1 der Geltungsbereich definiert. Alles weitere bezieht sich dann auf diesen Geltungsbereich.

In § 1 EmoG sind die o.g. Fahrzeugtypen als Geltungsbereich definiert.
=> § 2 EmoG bezieht sich nur auf diese dort genannten Typen
=> § 9 FZV bezieht sich auch nur auf diese Typen ( § 1 EmoG) mit Elektroantrieb (§ 2 EmoG)
Mein Nummernschild hat die Abmessungen 130*240mm (siehe Foto).
Auch mir wurde ein E-Kennzeichen verweigert, weil das (laut des Zulassungsstellen-Leiters für die Fahrzeugklasse L2e nicht vorgesehen ist).
Mir war das ganz recht, denn anderenfalls hätte das Nummernschild größer ausfallen müssen.
Hallo Rick,
bei 240x130 passen beim verkleinerten 2-zeiligen (im Gegensatz zu Motorrad-Kennzeichen) 5 Ziffern in Zeile 2: Link
Da hätte also bei Dir noch ein "E" dran gepasst.
Auch mir wurde ein E-Kennzeichen verweigert, weil das (laut des Zulassungsstellen-Leiters für die Fahrzeugklasse L2e nicht vorgesehen ist).
Ich frage mich, ob das ggf. auch mit Ausnahmegenehmigung möglich wäre?
Nur könnte ich mir vorstellen, dass man nicht 1000 Ausnahmegenehmigungen für ein Fahrzeug bekommt???? :unsure: ... und wir brauchen beim CityEL ja auch sowieso immer schon die Ausnahmegenehmigungen für Sichtfeldbeschränkung und Gurtbefestigung
 
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wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Scheinbar muss ich das bzgl. der Kennzeichen zur Zulassungsstelle Soest gesagte revidieren.
Dass man keine verkleinerten (255x130 mm) Kennzeichen bei einer freiwilligen Zulassung mehr bekommt, scheint "von oben" zu kommen.
Ich hatte mir vor gut 1 Woche ein Antragsformular für freiwillige Zulassung beim Kreis Schweinfurt runter geladen.
Dort (siehe Anhang) konnte man z.B. noch ein solches "Leichtkraftrad-Kennzeichen" beantragen.
Und jetzt schaut Euch mal an, wie das Formular (insbes. im Hinblick auf die Kennzeichengrösse) nur 1 Woche später aussieht:
😲

Ich verstehe gar nicht, was das soll ... zumal es mir auch rechtlich (insbes. EU-Recht) fraglich scheint, einen 45 km/h-Roller schlimmstenfalls gar mit einem PKW-Kennzeichen zu fahren.
Liest man sich mal tiefer in die Rechtslage (insbes. im Hinblick auf die Widersprüchlichkeiten in der FZV) ein, stellt sich ein Alkoholverbot auf einmal in einem ganz anderen Licht dar ;)
 

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  • Antrag_zulassungsfreies_Fahrzeug.pdf
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wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
5. Kennzeichen mit maximal 280 mm Breite und exakt 200 mm Höhe (2-zeilig, vermutl. max. 4-stellig), Zusatz "E"(=Elektro) nicht möglich
Wenn ich anfangs noch (was ja ggf. noch Halblogik hätte) dachte, damit wären Motorradkennzeichen (kleinere Schriftgrösse als beim PKW) gemeint, ist dem nicht so.

Es gibt offenbar seit Oktober 2022 eine Anweisung "von oben" (Bund-Länder-Fachausschuss), bei einer freiwilligen Zulassung von Kleinkrafträdern, für die die FZV i.V.m. den diversen EU-Richtlinien eigentl. die kleinstmöglichen Kennzeichen ("Versicherungskennzeichen") vorschreibt, diese nun quasi die grösstmöglichen ( SUV-/LKW-Kennzeichen = grösstmögliche Schrift wie beim PKW, aber in doppelter Höhe, nämlich 280 x 200 mm) bekommen sollen.

Ich bin mir nicht sicher, ob staatliche Organe hier gar das staatliche Recht beugen, aber in jedem Fall wird es bis zur Unkenntlichkeit (normalerweise ist in allen Verordnungen/Richtilinien eine deutliche Korrelation Fahrzeug"grösse"(eher Motorgrösse) zu Kennzeichengrösse zu erkennen) verbogen.

Warum nur??????? 😲😲😲😲😲

Hier im Elektrorollerforum berichtet jemand von seinen Erlebnissen beim Zulassungs(versuch)
Was mir zwischen den Zeilen verdeutlicht wurde:

- Man hat versäumt, L1-Fahrzeuge von der Förderung ausdrücklich auszunehmen.
- Um diesen Fehler behelfsweise zu beheben, werden alle Mittel genutzt, um die freiwillige Zulassung zu verhindern.
- Man behilft sich mit dieser Interpretation der FZV.

Ich habe dann nochmal deutlich gemacht, dass es nicht Aufgabe der Zulassungsstelle sein kann, politische Intentionen durch bewusste Fehlinterpretation von Rechtsnormen durchzusetzen und es ja im Gegenteil politischer Wille sei, dass diese Fahrzeuge gefördert werden - sonst hätte der Gesetzgeber das ja anders beschlossen - --- Alles ohne Wirkung.
In dem Thread werden auch noch weiter (haarsträubende) Schikanen beschrieben (n)

Tja ... vielleicht ist im "Autoland Deutschland" der CityEL (Elektroroller allgemein) ja schon zuuuuuu klimafreundlich, um sich eine THG-Prämie zu "verdienen"?????? 🤔
 
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Lomax223

Aktives Mitglied
16.09.2018
738
Tja vielleicht käme sonst noch jemand auf die Idee für seinen e-Kickroller oder Pedelec auch eine
THG Pramie zu wollen ? Nach dem Motto "gleiches Recht für alle ! "

Es ist wie bei vielen Anträgen die man an " (Stief)Vater Staat stellt , erst mal den Antragsteller verprellen,
da geben schon mal 75 % der Antragsteller auf , beim zweiten und drittem Anlauf werdens dementsprechend noch weniger - alles Taktik um dem Vater Geld zu ersparen , wer z.B. mal einen Antrag auf Frühverentung
stellen mußte wird wissen wovon ich rede , es ist aber in vielen Bereichen so und funktioniert eigentlich immer.

Es lebe die Demokratur der Behörden - Cheers !

MfG

Lomax
 
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Werni

Bekanntes Mitglied
19.02.2019
2.040
Heidenrod
Bei sowas schriftlichen Bescheid (der Ablehnung) fordern. Den MÜSSEN sie ausstellen (mit Grundlage der Ablehnung). Damit kann man dann zum Anwalt... Oft überlegen sie es sich dann aber nochmal und finden einen Weg, um dieses angreifbare Papier eben nicht ausstellen zu müssen. Weil auf diesem Papier darf eben nicht 'ist halt so' stehen, sondern da müssen Paragraphen drauf.

Gruß,

Werner
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Bei sowas schriftlichen Bescheid (der Ablehnung) fordern.
Hi Werner,
ich glaube, Du hast unsere Behörden durchschaut. :cool:
Es ist schon wirklich spannend:
Ich schreibe, um durch die Antwort etwas in der Hand zu haben, aber der Zulassungsstellenleiter ruft immer nur per Telefon zurück.
Das einzig Schriftliche, was ich bis jetzt habe, ist eine Mail mit der Bitte um Rückruf wegen einer Verständnisfrage zu meinem Antrag ... bei meinem Rückruf gab es dann aber kein erkennbares Verständnisproblem.

Da könnte man fast unken, dass die ausführenden Organe sich hier bewusst sind, dass man sich rechtlich auf dünnem Eis bewegt.
Mir kam schon mal der Gedanke, dass es sich fast anfühlt, als würden ein paar kleine Papierzettel mit Zahlen drauf erwartet (in Inflationszeiten wird es überall eng) statt Text.
Würden wir hier in einem demokratischen Rechtsstaat leben, wäre das alles jedenfalls sehr befremdlich ;););)
... oder verwechsle ich da gerade was? 😲
... wird hier nicht scheinbar gerade etwas rechtlich fragliches von oben auf-diktiert? 🤔🤔🤔

alles Taktik um dem Vater Geld zu ersparen
Der Gag ist ja, das es bei der THG-Quote ja nicht um Steuergelder geht, sondern mal gerechter Weise die Dreckspatzen zur Kasse gebeten werden. Sonst wäre ich gar nicht so motiviert, das ganze Theater durchzuziehen.
 
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Kamikaze

Aktives Mitglied
Seit gestern ist auch bei mir nun die Befreiung der HU-Pflicht offiziell im Fahrzeugschein eingetragen.
Das ging entgegen meiner Erwartung recht problemlos und (abgesehen von der Wartezeit vorher) auch ziemlich schnell.
Der Nachtrag war sogar kostenfrei für mich, da "Fehler der Zulassungsstelle". :D

Hier die versprochenen Bilder:
 

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wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
eit gestern ist auch bei mir nun die Befreiung der HU-Pflicht offiziell im Fahrzeugschein eingetragen.
Das ging entgegen meiner Erwartung recht problemlos und (abgesehen von der Wartezeit vorher) auch ziemlich schnell.
Der Nachtrag war sogar kostenfrei für mich, da "Fehler der Zulassungsstelle". :D

Hier die versprochenen Bilder:
Hey Rick,

erstmal Glückwunsch! (y)
... und ganz herzlichen Dank für die Fotos!!!!!!
Kann ich sie doch direkt mal unserem Zulassungsstellenleiters als Lehrmaterial vorlegen, wie sowas in der zivilisierten Welt abgewickelt wird! :)

Hab heute erstmalig was schriftliches von der Zulassungsstelle Soest bekommen:

bezugnehmend auf Ihre Mail zur freiwilligen Zulassung Ihrer beiden dreirädrigen Kleinkrafträder (City EL) teile ich Ihnen mit, dass in Anlehnung an die Thematik des 123. Bund-Länder-Fachausschusses hierbei nur eine Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens gem. Nr. 1 S. 1 b 2. Alternative der Anlage 4 (Abschnitt 1) zur FZV in Betracht kommt (zweizeiliges Kennzeichen für zwei- bzw. dreirädrige Kraftfahrzeuge). Dabei handelt es sich um ein Kennzeichen mit einem Größtmaß der Breite von 280mm und einer Höhe von 200mm. Ein Kennzeichen nach Nr. 1 S. 2 der Anlage 4 (Abschnitt 1) zur FZV ist hierbei nicht möglich, da das verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nur für Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV zugeteilt werden dürfen.

Auch die von Ihnen erwähnte EU-RL 2009/62/EG stellt keinen Anspruch auf ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen dar, da in der von Ihnen zitierten Passage lediglich die Voraussetzung im Hinblick an die Anbringungsstelle festgelegt sind.

Auf Grundlage der Bilder sowie der Vorführung sehe ich keinen Hinderungsgrund auf Zuteilung des o. g. Kennzeichens, da die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dieses nach unserer Auffassung auch zulässt. Zudem weise ich Sie darauf hin, dass unter Beachtung einer bestimmten Buchstaben-Zahlen-Kombination auch die Zuteilung eines Kennzeichens mit den Maßen 250mm in der Breite und 200mm in der Höhe denkbar wäre.

Da Sie nach mehreren Gesprächen diese Auffassung nicht teilen und weiterhin mögliche Probleme hinsichtlich der Anbringung dieses Kennzeichens einbringen, welche ich als Zulassungsbehörde nicht beurteilen kann, ist zur Klärung gem. Nr. 4 der Anlage 4 (Abschnitt 1) zur FZV ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Dienstes vorzulegen, welches besagt, dass dieses Kennzeichen am Fahrzeug ordnungsgemäß angebracht werden kann sowie den entsprechenden Vorschriften entspricht. Bei der Begutachtung sind die Punkte wie EG-Außenkanten gem. RL 97/24EG Kap. III, die Kennzeichenbeleuchtung gem. RL 97/24EG Kap. II und die Anbaumaße gem. RL 2009/62/EG zu beachten. Sollte bei der Begutachtung herauskommen, dass die Anbringung des Kennzeichens (mind. 250mm x 200mm) technisch nicht möglich ist bzw. einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, so kann eine gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung für ein verkleinertes zweizeilige Kennzeichen gem. Nr. 1 S. 1 d der Anlage 4 (Abschnitt 1) zur FZV erteilt werden.

Grds. hat – wie in den Ergänzungsbestimmungen beschrieben – der Fahrzeughalter im Vorfeld mögliche Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichen ermöglichen. Sollte dies nicht möglich sein bzw. einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Fahrzeug zu begutachten. Ohne eine solche Begutachtung erfolgt keine Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die Kennzeichengröße.

Weiterhin haben wir festgestellt, dass Sie Ihre beiden dreirädrigen Kleinkrafträder bereits seit mehreren Jahren mit einem Versicherungskennzeichen gem. § 26 FZV führen. Da diese Fahrzeuge keiner Untersuchung gem. § 29 StVZO unterliegen, diese aber nun freiwillig zugelassen werden sollen, benötigen wir einen Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeugen nach § 5 FZV eines amtlich anerkannten Sachverständigen bzw. Prüfers einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Die Prüfung soll alle Posten, die relevant sind und als erforderlich betrachteten werden, abdecken. Dabei sind insbesondere die Sicherheit der Bremsanlage, die Reifen und Räder sowie das Fahrgestell zu berücksichtigen sowie Fahrzeugsysteme und -bauteile zu kontrollieren.

Nach einer Rücksprache mit dem TÜV Nord in Soest ist diese Überprüfung im Wesentlichen vergleichbar mit einer technischen Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen.

Im Grundsatz sollen dadurch mögliche Gefahren für die Verkehrssicherheit, die sich aufgrund des Alters und der ersten Inbetriebnahme der Fahrzeuge annehmen lassen können, ausgeschlossen und die Vorschriftmäßigkeit sowie die Betriebsfähigkeit der Fahrzeuge bescheinigt werden, was durch eine bloße Inaugenscheinnahme seitens der Zulassungsbehörde nicht erfolgen kann.
Er hält das CityEL also offenbar (trotz Vorführung letzten Donnerstag) immer noch für ein Fahrzeug zur Personen (PKW, Klasse M)- oder eigentlich gar Güterbeförderung (LKW, Klasse N) 🥴
Mein Elend ist, dass ich einfach keinen Dealer für solche Drogen habe, die mich das aus der Fahrzeugzulassungsverordnung raus lesen lassen.
Ich glaube, mit Alk alleine könnte ich das jedenfalls nicht ... ...

Und nun also doch HU-Pflicht für ein KKR?!
... entgegen § 29 StVZO?
... wenn auch nur einmal ...
... bis zum nächsten Mal ...
Gesetze und Verordnungen scheint man hier auf dem Land nur als lästiges Beiwerk zu betrachten (n)
 
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Werni

Bekanntes Mitglied
19.02.2019
2.040
Heidenrod
Was er anordnet, ist keine HU, sondern eine Prüfung nach § 5 FZV. Da geht es darum, dass das Fahrzeug in seiner grundsätzlichen Art und seinem jetzigen Zustand keine Gefahr darstellt und den allgemeinen Zulassungsregeln entspricht. Das hätte er auch bei einer Vorführung feststellen können, aber du hast ihn wohl geärgert und jetzt macht er das per Outsourcing...

Ich verstehe nicht, was ihr alle gegen das große Kennzeichen habt? Das passt doch problemlos, siehe mein Foto weiter oben.

Gibts in deinem Kreis eine andere Zulassungsstelle? Dann mal da versuchen...

Gruß,

Werner
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Was er anordnet, ist keine HU, sondern eine Prüfung nach § 5 FZV. Da geht es darum, dass das Fahrzeug in seiner grundsätzlichen Art und seinem jetzigen Zustand keine Gefahr darstellt und den allgemeinen Zulassungsregeln entspricht.
Hallo Werner,
ich habe es noch nicht herausfinden können, aber nach meinem Eindruck (und auch der o.g. Beschreibung) scheint es praktisch dasselbe wie eine HU zu sein: Das Fahrzeug wird von oben bis unten insbes. auf sicherheitsrelevante Mängel durchgecheckt.
Rechtlich ist es nat. etwas anderes.
Inbes. kann eine Prüfung nach § 5 FZV nur angeordnet werden, wenn eine "Nicht-Vorschriftmässigkeit" eines Fahrzeugs "erwiesen" oder zumind. ein "Anlass zu der Annahme" dieser Nicht-Vorschriftsmässigkeit gegeben ist.
Das ist hier aber wohl nicht gegeben.
Das reine Alter scheidet bei nicht HU-pflichtigen Fahrzeugen gem. StVZO hier ja als Begründung aus.

Das hätte er auch bei einer Vorführung feststellen können, aber du hast ihn wohl geärgert und jetzt macht er das per Outsourcing...
Wie kommst Du nur auf so eine Unterstellung???? 😲😲😲
Ich war im Gegenteil bis dato super brav, und habe bisher ausschliesslich mich selbst (und ggf. indirekt meine Family und Euch hier) geärgert (ausser durch die Tatsache an sich, dass ich 2 CityEL-KKR zulassen möchte - mag sein, dass das aktuell schon ein Ärgernis darstellt).
Und wenn man auch Vermutungen in diesem Thread, insbes. aber Berichten im o.g. Roller-Forum folgt, scheint genau dies auch eine aktuell bewusst verwendete und verm. "von oben" (Bund-Länder-Fachausschuss?) aufdiktierte Taktik zu sein.
Mir wurde im Gegenteil schon beim allerersten Info-Gespräch die Prüfung durch einen Sachverständigen (TÜV) abverlangt. Zu dem Zeitpunkt hatte ich noch gar keine Chance gehabt, in dieser Sache jemanden "zu ärgern" (hatte den Mund eh nicht mehr zu gekriegt vor Staunen).
Und durch Freundlichkeit habe ich bisher auch keine der angesagten Schikanen abwenden können.

Einzig der anfänglichen Ansage, ich könne nicht 2 City EL auf einen Namen zulassen, habe ich beim zweiten Gespräch vehement (inhaltlich als Unfug, aber diplomatischer, freundlicher) widersprochen, und damit war das Thema auch sofort und ein für alle mal komplett vom Tisch.
Ich finde, alleine dieses Fallbeispiel lässt tief blicken ... man versucht es einfach mal ganz dumm ... weil die Antragssteller sind es ja ggf. wirklich ... (n)

Ich jedenfalls kann mich der von anderen geäusserten Vermutung, hier handle es sich um bewusste Schikane-Taktik aus eigenem Erleben langsam nicht mehr verwehren.
Über die Hintergründe traue ich mir aber keine Spekulation zu.
 
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Wertungen: Peter End.

Werni

Bekanntes Mitglied
19.02.2019
2.040
Heidenrod
Moin,

Du, das 'du hast ihn wohl geärgert' bezog sich subjektiv auf ihn. Weil er ist dich ja bis jetzt nicht losgeworden, was ihn jetzt zu Arbeit (bzw. Mail) 'nötigte'.

Da in der FZV steht "Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen...", ist nun der nächste Schritt, ihn den Anlass zu der Annahme begründen zu lassen. Weil er KANN anordnen, muss aber nicht. Normalerweise müsste so eine Annahme bei der Vorführung entstehen, da der Beamte ja kein Tüv-Prüfer ist, sich da nicht so gut auskennt und eine vermutete Abweichung dann beim Tüv nachprüfen lässt.

Wenn er geschickt ist, begründet er die Maßnahme dann mit einem 'mutmaßlich nicht geeignetem Kennzeichenplatz', weil du ja unbedingt ein kleines Kennzeichen haben willst. Aus der Nummer kommst dann auch nur schwer raus. Wenn er sich aber was aus den Fingern saugt, ists was anderes.

Was sich auch noch als Stolperstein erweisen könnte: Es gibt da diese Ausnahmegenehmigung:


Die solltest haben, bevor du wirklich in die Auseinandersetzung ziehst. Weil ohne hat er einen Angriffspunkt, weil eben die Ausnahmegenehmigung fehlt, falls er das weis. Eventuell weis der Tüv das auch.

Gruß,

Werner
 
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Wertungen: wolfram_f4

Lomax223

Aktives Mitglied
16.09.2018
738
Ich empfehle dringend ein Fach Jura Studium um Paroli bieten zu können !

Geeignete Antwort an den Sachbearbeiter :

" Sie sind hier sicher das beste Pferd im Stall " wenn er fragt warum :

" Sie machen am meisten Mist "

Da wiehert der Amtsschimmel :mad:

Gruß

Lomax
 

Werni

Bekanntes Mitglied
19.02.2019
2.040
Heidenrod
Es gibt elegantere Methoden, sein Missfallen auszudrücken.

Bei Leuten, die mir so richtig auf den Zeiger gegangen sind, schreibe ich unter den Brief z.B. nicht 'Hochachtungsvoll' sondern 'Mit der ihnen gebührenden Hochachtung' was natürlich verklausuliert bedeutet, dass hier gar keine Hochachtung angebracht ist.

Aber wir kommen vom Thema ab ;-)

Gruß,

Werner
 
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Wertungen: wolfgang dwuzet

Lomax223

Aktives Mitglied
16.09.2018
738
Mir kam gerade so eine Idee ,
wie wäre es denn mal einen KFZ Zulassungsdienst zu befragen ob die so etwas machen ?
Die gehen da täglich ein und aus und haben vielleicht bessere Karten .

Gruß

Lomax
 

Werni

Bekanntes Mitglied
19.02.2019
2.040
Heidenrod
Mir kam gerade so eine Idee ,
wie wäre es denn mal einen KFZ Zulassungsdienst zu befragen ob die so etwas machen ?
Die gehen da täglich ein und aus und haben vielleicht bessere Karten .

Gruß

Lomax
Dann aber die Vergütung vom Erfolg abhängig machen, sonst kostet das nur Geld.

Gruß,

Werner
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Was sich auch noch als Stolperstein erweisen könnte: Es gibt da diese Ausnahmegenehmigung:


Die solltest haben, bevor du wirklich in die Auseinandersetzung ziehst. Weil ohne hat er einen Angriffspunkt, weil eben die Ausnahmegenehmigung fehlt, falls er das weis. Eventuell weis der Tüv das auch.
Vielen Dank für diesen Tip!!!
Der könnte sich noch als Gold erweisen!
Da ich bisher so quasi dachte, dass mich sowas mit dem Versicherungskennzeichen nicht gross zu interessieren braucht, und ich diesen ganzen Bürokratie-Sch* hasse wie die Pest, hatte ich mich da nie drum gekümmert.

Aber als ich der Zulassungsstelle zu Anfang die Betriebserlaubnis mit den beiden (Sichtfeld, Gurtbefestigung) eingetragenen Ausnahmegenehmigungen gemailt hatte, hiess es, ich müsse bei der Zulassung für deren Eintrgagung nochmal 75+30=105 EUR zusätzlich zahlen.
Ich wundere mich da etwas, weil sie in der Betriebserlaubnis ja bereits eingetragen sind.
War das wieder nur so eine unlautere "Abwehrmassnahme" (wie die Behauptung, ich könne keine 2 CityEL zulassen), um mich von der Idee der freiwilligen Zulassung abzubringen, oder fallen die Eintragungsgebühren nun tatsächlich bei dem Erstellen der Fahrerlaubnis erneut an?
Da in der FZV steht "Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen...", ist nun der nächste Schritt, ihn den Anlass zu der Annahme begründen zu lassen. Weil er KANN anordnen, muss aber nicht. Normalerweise müsste so eine Annahme bei der Vorführung entstehen, da der Beamte ja kein Tüv-Prüfer ist, sich da nicht so gut auskennt und eine vermutete Abweichung dann beim Tüv nachprüfen lässt.

Wenn er geschickt ist, begründet er die Maßnahme dann mit einem 'mutmaßlich nicht geeignetem Kennzeichenplatz', weil du ja unbedingt ein kleines Kennzeichen haben willst. Aus der Nummer kommst dann auch nur schwer raus. Wenn er sich aber was aus den Fingern saugt, ists was anderes.
Ich denke, er wird es nicht begründen können. Er scheut sich auch gegen meine (allerdings bisher dezenten) Versuche, ihn zu einer wirklich offiziellen Anordnung zu motivieren.
Seine Begründung (s.o. im Schreiben) ist tatsächlich das FZ-Alter.
Mündlich wurde geäussert, dass er dies bei allen freiwilligen Zulassungen verlange, wo das FZ > 2 Jahre im Verkehr ist.

Das erinnert doch stark an einen Brei aus der 2-jährige HU-Pflicht des § 29 StVZO verpackt im Gewand einer Mängelprüfung des § 5 FZV, um es iwie durchgemogelt zu bekommen 🤔


Ich möchte nochmal sagen, dass ich sehr stark befürchte, dass er da von oben Vorgaben (aus seinen Aussagen und dem Rollerforum kann man das schliessen ... den genauen Inhalt wird man aber wohl nicht erfahren) bekommen hat, die er sich da jetzt iwie zurecht jonglieren muss ... was es für mich natürlich auch nicht leichter macht.
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Weiss zufällig jemand, wie das im Ellert-Land Dänemark mit einem 45 km/h KKR CityEL läuft (oder auch in Österreich bzw. anderen EU-Ländern)?

Haben die auch sowas wie nichtamtliche Versicherungskennzeichen, oder gibt es dort kleine amtliche Kennzeichen?

Mir ist nämlich aufgefallen, dass das EU-Recht für KKRs Kennzeichen von maximal (def. Auflagefläche - siehe RL 2009/62/EG) 100 mm x 175 mm bzw. 145 mm x 125 mm vorgibt
Da würde noch nicht mal das deutsche Leichtkraftradkennzeichen (180-255 mm x 130 mm) passen bzw. EU-Recht entsprechen.
Andererseits gibt die EU für Leichtkrafträder (die ja quasi "zwischen" KKR und KR liegen) wiederum die selbe Kennzeichengrösse wie vor Motorräder (bis 280 mm x 210 mm) vor.
Wenn jetzt deutsche Zulassungsstellen neuerdings quasi direkt (um 180°) entgegen EU-Vorgaben sogar grosse (eigentl. die grösstmöglichen) Kennzeichen (auch mit grosser Schrift = typ. LKW) für KKR zuteilen wollen, heisst das dann, dass der DExit direkt bevorsteht? 😲
 
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wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Wen es interessiert, was da gerade hinter den Kulissen abläuft, hier der Erlass des Hessischen Ministeriums WEV vom 24.10.22:

Die entscheidenden Passagen:
Im Rahmen eines Antrags auf freiwillige Zulassung eines zwei- oder dreirädrigen
Kleinkraftrads gem. § 3 Abs. 3 FZV i.V.m § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. d FZV ist zu beachten, dass
diesem kein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen zugeteilt werden darf. Nach Nr. 1 S. 2
der Anlage 4 zur FZV dürfen verkleinerte zweizeilige Kennzeichen nur für
Leichtkrafträder sowie für Fahrzeuge nach § 10 Abs. 6 Nr. 3 FZV zugeteilt werden. Der
Wortlaut der Vorschrift lässt lediglich eine gebundene Ermessensentscheidung zu.
Ausnahmen hiervon sind grundsätzlich nicht möglich. Aus diesem Grund kommen für
Kleinkrafträder regelmäßig nur zweizeilige Kennzeichen für zwei- und dreirädrige
Kraftfahrzeuge gem. Nr. 1 S. 1 lit. b Alt. 2 der Anlage 4 zur FZV mit einem Größtmaß der
Breite von 280 mm und einer Höhe von 200 mm in Betracht. Es gilt allerdings zu beachten,
dass es sich stets um eine Einzelfallentscheidung handelt. Soweit die freiwillige Zulassung
gleichzeitig mit einem Antrag auf ausnahmsweise Zuteilung eines Leichtkraftradkennzeichens
einhergeht, müsste eine weitere einzelfallbezogene Ermessensentscheidung herbeigeführt werden.
und
Kleinkrafträder im Sinne des § 3 Abs. 3 FZV i.V.m § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. d FZV können
auf Antrag zugelassen werden. Die Zulassungsbehörde sollte sich das Fahrzeug jeweils
vorführen lassen. Anträge auf freiwillige Zulassung einer erheblichen Anzahl von
Kleinkrafträdern, würden den Ausnahmecharakter der Vorschriften unterlaufen und,
sollten von den Zulassungsbehörden daher abgelehnt werden. Eine massenweise
Zulassung eigentlich zulassungsfrei gestellter Fahrzeuge würde zu einer generellen
Regelung/Verwaltungspraxis führen, die dem Regel-/ Ausnahmeverhältnis der
Vorschriften der FZV über die freiwillige Zulassung widerspräche. Nur im Einzelfall soll
daher eine Ausnahme erteilt werden, sofern nachvollziehbare Gründen vorliegen.
Es ist davon auszugehen, dass das gleichlautend für das gesamte Bundesgebiet gilt.

Bemerkenswert finde ich, dass KKR damit tatsächlich aus der Gruppe KR "geworfen" werden, da sie nicht nur keine Leichtkraftrad-Kennzeichen bekommen dürfen, sondern auch KR-Kennzeichen mehr bekommen können.

Strange .... 🤔

Edit: Ich habe übrigens in Kiel (Zulassungsstelle) angerufen:
Die haben tatsächlich (bis zu dem "Verbot" von "oben" - vermutl. diesen Erlass?) diese o.g. EU-Rechts-konformen Mini-Kennzeichen im ca. Format der Versicherungskennzeichen ausgegeben
 

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  • 2022-10-24-erlass-hmwevw-ekf-und-kleinkraftraeder-mit-anlage-protokoll-2.pdf
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Werni

Bekanntes Mitglied
19.02.2019
2.040
Heidenrod
Ok,

also der ganze Text sagt aus, dass die Möglichkeit der freiwilligen Zulassungen von den 20 km/h Stehrollern unterbunden werden soll, weil da einfach gar kein 'normales' Kennzeichen dranpasst. Soweit nachvollziehbar.

Die Rumzickerei der Ämter wegen des kleineren Kennzeichens finde ich etwas kleinkariert, da könnte man per Änderung ja eine Lösung finden. Das ist aber nicht gewollt, weil die ganzen freiwiligen Zulassungen machen ja zusätzlich Arbeit. Wie ich ja per Bild schon gezeigt habe, ist das normale Kennzeichen mit 20 cm Höhe am City EL aber ganz problemlos montierbar. Also kann zumindest uns die Behörde da gar keine großen Probleme machen, gerade weil die ELs ja auch schon die vorgeschriebene Kennzeichenbeleuchtung haben...

Bei anderen E-Fahrzeugen ist das vielleicht nicht so komfortabel... Aber fürs EL würde ich sagen, man nehme das Kuchenblech (natürlich mit E-Kennzeichnung) und gut ist.

Gruß,

Werner
 

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