Hallo,
insbes. wegen der THG-Quote wird z.Zt. sicherlich mancher überlegen, sein City-EL (o.ä.) gem. § 3 Abs. 3 FZV "auf Antrag" (freiwillig) zuzulassen.
Eine solche freiwillige Zulassung hat zur Folge:
Man bekommt dann ein festes Kennzeichen, und zahlt somit auch feste Versicherungsbeiträge (z.B. HUK Coburg: Haftpfl. ca. 60,- €, TK ca. 20,- €)
Auch Saisonkennzeichen sind wohl möglich.
Die lästige TÜV-HU-Pflicht entfällt aber auch weiterhin.
Ich hatte vorgestern ein endloses Telefonat mit dem Leiter der hiesigen Zulassungsstelle (NRW, Kreis Soest).
Das braucht es für ein freiwillige Zulassung:
1. Personalausweis
2. Gutachten/Betriebserlaubnis des CityEL
3. Eigentumsnachweis (Kaufvertrag)
4. Bei Fahrzeugen älter als 2 Jahre (also CityEL immer): Bescheinigung vom TÜV nach § 5 FZV
5. Kennzeichen mit maximal 280 mm Breite und exakt 200 mm Höhe (2-zeilig, vermutl. max. 4-stellig), Zusatz "E"(=Elektro) nicht möglich
6. Ausreichende Kennzeichenbeleuchtung: Bestätigung vom TÜV oder bei uns durch Vorführen des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle.
7. Überprüfung, dass Fahrgestellnummer am Fahrzeug mit Gutachten übereinstimmt (bei uns durch Vorführen des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle).
Hinweise:
1. Die freiwillige Zulassung ist in § 3 Abs. 3 FZV "verbrieft", und kann nicht vom Amt verwehrt werden.
2. Es wird im Web empfohlen, darauf zu pochen, dass die freiwillige Zulassung nach § 3 FZV und die fehlende HU-Pflicht nach § 29 StVZO eingetragen eingetragen wird, um spätere Probleme zu vermeiden.
So einiges (z.B. Vorführung gem. 6+7) kann ich nachvollziehen, da ich sonst z.B. auch mein völlig zerlegtes (resting in pieces) Schlacht-EL anmelden könnte, um dafür die THG-Quote zu kassieren.
Die Kennzeichen-Vorgaben (Punkt 5) konnte ich nicht verifizieren. Nach meiner Web-Recherche scheint es zumind. fraglich, ob diese Einschränkungen rechtlich haltbar sind.
Was mir aber wirklich quer geht, ist doch wieder (wenn auch nur einmalig) zum TÜV zu müssen wegen dieser Bescheinigung nach § 5 FZV (Punkt 4) ... zumal mir diese Verordnung hier so gar nicht anwendbar scheint:
§ 5 Abs. 1 FZW greift gar nicht, weil "Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung ..." trifft hier nicht zu
§ 5 Abs. 2 FZW greift auch nicht, weil das Fahrzeug hierfür schon zugelassen sein müsste.
§ 5 Abs. 3 FZW sagt:
Besteht denn alleine, weil das FZ nun eine Weile mit Versicherungskennzeichen herum gefahren ist, schon ein "Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig" ist??
Auch würde ich mal sagen, dass eine mündliche Aufforderung, so einen Nachweis bei der Anmeldung vorzulegen, ganz etwas anderes ist, als eine behördliche Anordnung?!
Generell habe ich den Eindruck, dass der ganze § 5 FZV sich eh nur auf bereits zugelassene Fahrzeuge bezieht und so gar nichts mit einer Neuzulassung (auch freiwillig) zu tun hat. Aber leider kann ich diesen Eindruck bis dato nicht verifizieren.
Und ... ... ich habe den Eindruck, dass dieses Verlangen nach einen TÜV-Bericht rechtlich nicht haltbar ist ...
insbes. wegen der THG-Quote wird z.Zt. sicherlich mancher überlegen, sein City-EL (o.ä.) gem. § 3 Abs. 3 FZV "auf Antrag" (freiwillig) zuzulassen.
Eine solche freiwillige Zulassung hat zur Folge:
Man bekommt dann ein festes Kennzeichen, und zahlt somit auch feste Versicherungsbeiträge (z.B. HUK Coburg: Haftpfl. ca. 60,- €, TK ca. 20,- €)
Auch Saisonkennzeichen sind wohl möglich.
Die lästige TÜV-HU-Pflicht entfällt aber auch weiterhin.
Ich hatte vorgestern ein endloses Telefonat mit dem Leiter der hiesigen Zulassungsstelle (NRW, Kreis Soest).
Das braucht es für ein freiwillige Zulassung:
1. Personalausweis
2. Gutachten/Betriebserlaubnis des CityEL
3. Eigentumsnachweis (Kaufvertrag)
4. Bei Fahrzeugen älter als 2 Jahre (also CityEL immer): Bescheinigung vom TÜV nach § 5 FZV
5. Kennzeichen mit maximal 280 mm Breite und exakt 200 mm Höhe (2-zeilig, vermutl. max. 4-stellig), Zusatz "E"(=Elektro) nicht möglich
6. Ausreichende Kennzeichenbeleuchtung: Bestätigung vom TÜV oder bei uns durch Vorführen des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle.
7. Überprüfung, dass Fahrgestellnummer am Fahrzeug mit Gutachten übereinstimmt (bei uns durch Vorführen des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle).
Hinweise:
1. Die freiwillige Zulassung ist in § 3 Abs. 3 FZV "verbrieft", und kann nicht vom Amt verwehrt werden.
2. Es wird im Web empfohlen, darauf zu pochen, dass die freiwillige Zulassung nach § 3 FZV und die fehlende HU-Pflicht nach § 29 StVZO eingetragen eingetragen wird, um spätere Probleme zu vermeiden.
So einiges (z.B. Vorführung gem. 6+7) kann ich nachvollziehen, da ich sonst z.B. auch mein völlig zerlegtes (resting in pieces) Schlacht-EL anmelden könnte, um dafür die THG-Quote zu kassieren.
Die Kennzeichen-Vorgaben (Punkt 5) konnte ich nicht verifizieren. Nach meiner Web-Recherche scheint es zumind. fraglich, ob diese Einschränkungen rechtlich haltbar sind.
Was mir aber wirklich quer geht, ist doch wieder (wenn auch nur einmalig) zum TÜV zu müssen wegen dieser Bescheinigung nach § 5 FZV (Punkt 4) ... zumal mir diese Verordnung hier so gar nicht anwendbar scheint:
§ 5 Abs. 1 FZW greift gar nicht, weil "Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung ..." trifft hier nicht zu
§ 5 Abs. 2 FZW greift auch nicht, weil das Fahrzeug hierfür schon zugelassen sein müsste.
§ 5 Abs. 3 FZW sagt:
(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass
1. ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2. das Fahrzeug vorgeführt wird.
Besteht denn alleine, weil das FZ nun eine Weile mit Versicherungskennzeichen herum gefahren ist, schon ein "Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig" ist??
Auch würde ich mal sagen, dass eine mündliche Aufforderung, so einen Nachweis bei der Anmeldung vorzulegen, ganz etwas anderes ist, als eine behördliche Anordnung?!
Generell habe ich den Eindruck, dass der ganze § 5 FZV sich eh nur auf bereits zugelassene Fahrzeuge bezieht und so gar nichts mit einer Neuzulassung (auch freiwillig) zu tun hat. Aber leider kann ich diesen Eindruck bis dato nicht verifizieren.
Und ... ... ich habe den Eindruck, dass dieses Verlangen nach einen TÜV-Bericht rechtlich nicht haltbar ist ...