Hallo Thilo,
Auf der Seite:
http://www.stmf.bayern.de/default.asp?url=steuern/informationsbroschueren/
steht unter anderem folgende Definition für PKW:
Für welche Fahrzeuge
gilt die Kraftfahrzeugsteuer?
Das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 regelt die emissions-bezogene
Besteuerung von Personenkraftwagen (Pkw). Als Pkw sind
einmal Kraftfahrzeuge anzusehen, die nach Bauart und Einrichtung
zur Beförderung von Personen bestimmt sind und — außer dem
Fahrersitz — mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen ausgestattet
sind. Darunter fallen auch Großraum-Limousinen (so genannte
Vans).
Als Pkw gelten auch Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamt-gewicht
von nicht mehr als 2,8 t, die „nach ihrer Bauart und Einrich-tung
geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beför-derung
von Personen oder von Gütern zu dienen und die außer dem
Fahrersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen haben“ (so ge-nannte
Kombinationskraftwagen). Zu den Pkw im Sinne des Gesetzes
gehören auch Wohnmobile, deren zulässiges Gesamtgewicht 2,8 t
nicht übersteigt und die außer dem Fahrersitz Plätze für nicht mehr
als acht Personen haben. Gleiches gilt für bauartähnliche Fahrzeuge
(etwa Büro- oder Konferenzmobile).
Geländewagen („Off-roader“) mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit
(Bauart, Einrichtung, äußeres Erscheinungsbild) zur Personenbeför-derung
konzipiert sind, erfüllen in der Regel ebenfalls die Voraus-setzungen
für die Einstufung als Pkw. Entsprechende Fahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t sind dagegen
regelmäßig nicht als Pkw, sondern als „andere Fahrzeuge“ im Sinne
des § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem Gesamtgewicht zu besteuern.
Befristete Steuerbefreiung
für Elektrofahrzeuge
Das Halten von Pkw, die Elektrofahrzeuge sind und nach dem 31. Juli
1991 erstmals zugelassen worden sind, ist – wie bisher – für einen
Zeitraum von fünf Jahren steuerbefreit. Die Steuerbefreiung beginnt
am Tag der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr. Eine
vorübergehende Stilllegung oder ein Halterwechsel haben keine
Auswirkung auf die Steuerbefreiung.
Nach Ablauf des Befreiungszeitraums werden derartige Pkw wieder
– wie bisher – nach dem Fahrzeuggewicht besteuert. Die Steuer-ermäßigung
von 50 Prozent bleibt erhalten.
Rechtsquelle: §§ 3 d, 9 Abs. 2 KraftStG
Wenn Du keinen PKW hast soll die Finanzbeamtin Dir schriftlich geben was Du hast und wo es im Gesetz definiert ist.
Gruß Frank