Hallo
Mir hat der Chef des Strassenverkehrsamtes folgendes Reglementarium zugestellt und daher geh ich davon aus, dass ein Abgastest gemacht werden muss - in der Schweiz sind nun mal die Regeln anders als beim TÜF in Deutschland, ich habe einen Bereicht gesehen eines Kangoos aus DE mit Range Extender - der TÜF erwähnt den RE im Prüfebericht mit keinem Wort und das Fahrzeug wurde zum Verkehr zugelassen.
Jedes Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor, der Antriebsenergie liefert, untersteht den Emissionsvorschriften, unabhängig, davon , ob der Antrieb mechanisch, hydraulisch oder elektrisch erfolgt und ob ein Zwischenspeicher vorhanden ist. Ausgenommen von diesen strassenverkehrsrechtlichen Anforderungen sind als Ladung mitgeführte Aggregate (nicht angeschlossen, keine Vorkehrungen zum Betrieb vorhanden, d.h. z.B. keine Abgasführung, keine elektrische Verkabelung am Fahrzeug).
Erwägungen:
Die Abgasvorschriften RL 70/220/EWG sowie Kap. 5 RL 97/24/EG limitieren bei mit Verbrennungsmotoren angetriebenen Fahrzeugen die ausgestossene Masse der Schadstoffe bezogen auf die Fahrstrecke (g/km). Die Abgasvorschriften RL 88/77/EWG, RL 97/68/EG sowie RL 2000/25/EG begrenzen die Masse der Schadstoffe bezogen auf die vom Motor verrichtete Arbeit (g/kWh). Die Geräuschvorschriften begrenzen das von einem Fahrzeug bei einem bestimmten Fahrzustand erzeugte Geräusch. Das Fahrzeug ist dabei als Gesamtsystem zu betrachten, das über einen Verbrennungsmotor verfügt, welcher Antriebsenergie bereitstellt und dabei Abgas- und Geräuschemissionen erzeugt; gerade eben diese bei der Erzeugung der Antriebsenergie entstehenden Emissionen sind begrenzt. Wie die Energie des Verbrennungsmotors auf die Antriebsräder übertragen wird (mechanisch, hydraulisch, elektrisch) und ob dabei allenfalls ein Zwischenspeicher vorhanden ist (z.B. mechanisch, hydraulisch-pneumatisch oder elektrisch) spielt dabei keine Rolle. Welche Emissionsvorschriften anwendbar sind, ist anhand der Merkmale des Fahrzeugs und des zum Antrieb verwendeten Verbrennungsmotors zu bestimmen. Die Geltungsbereiche der betroffenen Emissionsvorschriften schliessen eine solche Auslegung nicht aus. Sind die Betriebsbedingungen des Verbrennungsmotors nicht bereits durch die Prüfbestimmungen der jeweiligen Vorschriften (Prüfzyklus) definiert, so ist bei den Prüfungen der "worst case" zu berücksichtigen. Das heisst, das Fahrzeug ist für die Prüfungen jeweils in dem Fahrzustand zu betreiben, der die höchsten Emissionen erwarten lässt (z.B. grösstmögliche Last des Motors oder höchstmögliche Anzahl Startvorgänge beim Fahrzyklus). Die Ermittlung der Schadstoffemissionen hat auch dann mittels Fahrzyklus zu erfolgen, wenn Drehzahl und Last des Motors vom Fahrbetrieb nicht direkt beeinflusst werden; der limitierte Schadstoffausstoss ist auf die Fahrstrecke bezogen, welche davon abhängt, wie genau der vorgegebenen Fahrkurve gefolgt werden kann.
Gruss
Claude