Thomas Keller
GENAU das meinte ich - Das ist Munition! :spos:
Mehr .....Wer hat noch was im Halfter?
Mit sowas lässt sich dann - nach schieben. Wenn man nicht freiwillig die Sache überdenken will oder ein Schiedsgericht nicht greifen kann. Also nicht alles auf eine mal verschießen.
Generalklausel Im Sinne der
Sittenwidrigkeit jetzt auch Unlauterkeit - Zitat: Wenn und soweit wirklich das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zur Auslegung herangezogen wird, kommt es auf den
Durchschnitt der
anerkannten Maßstäbe innerhalb der betroffenen Gruppe an, weshalb besondere strenge wie auch besonders liberale Ansichten Einzelner unberücksichtigt bleiben.
Also Angebote und Daten Sammeln auch Rechnungen andere Firmen !
Dann als Kunde noch
Treu und Glauben...
Siehe Wikipedia und co :
§ 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Zivilrecht [Bearbeiten]
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In Deutschland ist Wucher in § 138 Abs. 2 BGB geregelt. Nichtig ist demnach ein zweiseitiges Rechtsgeschäft,
durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
Es handelt sich also um eine rechtshindernde Einwendung, das Rechtsgeschäft muss nach Bereicherungsrecht rückabgewickelt werden. Nichtig ist auch das dingliche Erfüllungsgeschäft, weil das Gesetz nicht nur das Versprechen, sondern auch das Gewähren erwähnt. Allerdings bleibt das Erfüllungsgeschäft des Wucherers selbst wirksam. (siehe Wortlaut „... oder gewähren lässt“
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Die engen gesetzlichen Grenzen des Wuchers werden dadurch überbrückt, dass bei wucherähnlichen Rechtsgeschäften stattdessen § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) mit gleicher Rechtsfolge eingreift.
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Eine Weit über das normale Gewinnstreben hinaus ausgenutzte Unwissen des nach Treu und Glauben handelnden Kunden.
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§ 157 Auslegung von Verträgen
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.