Heute wurde der Entwurf zur VDE-AR-N 4100 Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung) veröffentlicht.
Neben vielen Festlegungen zu Hausanschlüssen und Zählerplätzen, sind dort Festlegungen für Ladestationen definiert.
4.1 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte
... bedarf der Anschluss folgender Anlagen und elektrischer
Verbrauchsmittel der vorherigen Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers:
— neue Kundenanlagen;
— zu erweiternde Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird;
- vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe;
- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen größer 12 kVA;
- Stationäre elektrische Speicher;
5.5.1 Symmetrischer Anschluss
Elektrische Verbrauchsmittel, Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA/230 V sind dreiphasig, im Drehstromsystem
anzuschließen;
> Die Formulierung ist mißverständlich. Man könnte es so lesen, daß über 4,6 kVA ein Drehstromlader notwendig ist. Tesla, BMW lädt dreiphasig, i.O., VW zweiphasig - passt nicht, Hyundai und Opel einphasig, passt auch nicht. Lesen könnte man das auch so, dass die Leistung pro Phase nicht 20A überschreiten kann, dann wären ein, zwei und dreiphasige Ladegeräte mit 16 oder 20 A i.O..
Elektrische Verbrauchsmittel, Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung kleiner gleich 4,6 kVA dürfen einphasig angeschlossen werden;
Passt für Pluginhybride, einen Opel Ampera E jedoch mit 4,6 kVA zu laden dauert rund 12 Stunden.
Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dürfen bis zu maximal 3 x kleiner gleich 4,6 kVA, verteilt auf die Außenleiter angeschlossen werden.
Diese Begrenzung war mir auch neu, das würde eine Begrenzung der Ladeleistung auf 3 x 4,6 = 13,8 kVA bedeuten. Mein Tesla zieht 32A dreiphasig, begrenzbar wäre er natürlich, verlängert die Ladezeit. Aus Punkt 4.6 leitet sich ab dass Ladeleistungen größer 12 kVA angemeldet werden müssen. Die hohen Ladeleistungen sind möglich aber müssen genehmigt werden. Eine Ladestation mit 3 x 16A 11 kW ist damit noch frei und reicht für die meisten Fälle aus.
> Schieflastgrenze bleibt bei 4,6 kVA, d.h. 20A. In Diskussion war eine Absenkung der Schieflastgrenze auf 16A
Der Entwurf wurde veröffentlicht zur Kommentierung und ist hier abrufbar:
https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/t ... ar-n-4100#
Direktlink Der Link wurde entfernt (404).
Wenn die Elektromobilität ins Rollen kommt, ist es für die Netzbetreiber wichtig informationen über ihr Netz zu bekommen.
Wichtig wäre nach wie vor ein Anreiz zum netzdienlichen Laden von Elektrofahrzeugen. Dynamisierte Strompreise wären eine einfache Variante dafür.
rw
P.S.: Funktionierende Links zu der VDE Seite und der pdf-Datei eingebaut. Gruss, Roland
Neben vielen Festlegungen zu Hausanschlüssen und Zählerplätzen, sind dort Festlegungen für Ladestationen definiert.
4.1 Anmeldung elektrischer Anlagen und Geräte
... bedarf der Anschluss folgender Anlagen und elektrischer
Verbrauchsmittel der vorherigen Beurteilung und Zustimmung des Netzbetreibers:
— neue Kundenanlagen;
— zu erweiternde Anlagen, wenn die im Netzanschlussvertrag vereinbarte gleichzeitig benötigte Leistung überschritten wird;
- vorübergehend angeschlossene Anlagen, z. B. Baustellen und Schaustellerbetriebe;
- Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen größer 12 kVA;
- Stationäre elektrische Speicher;
5.5.1 Symmetrischer Anschluss
Elektrische Verbrauchsmittel, Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA/230 V sind dreiphasig, im Drehstromsystem
anzuschließen;
> Die Formulierung ist mißverständlich. Man könnte es so lesen, daß über 4,6 kVA ein Drehstromlader notwendig ist. Tesla, BMW lädt dreiphasig, i.O., VW zweiphasig - passt nicht, Hyundai und Opel einphasig, passt auch nicht. Lesen könnte man das auch so, dass die Leistung pro Phase nicht 20A überschreiten kann, dann wären ein, zwei und dreiphasige Ladegeräte mit 16 oder 20 A i.O..
Elektrische Verbrauchsmittel, Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung kleiner gleich 4,6 kVA dürfen einphasig angeschlossen werden;
Passt für Pluginhybride, einen Opel Ampera E jedoch mit 4,6 kVA zu laden dauert rund 12 Stunden.
Erzeugungsanlagen, Speicher und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge dürfen bis zu maximal 3 x kleiner gleich 4,6 kVA, verteilt auf die Außenleiter angeschlossen werden.
Diese Begrenzung war mir auch neu, das würde eine Begrenzung der Ladeleistung auf 3 x 4,6 = 13,8 kVA bedeuten. Mein Tesla zieht 32A dreiphasig, begrenzbar wäre er natürlich, verlängert die Ladezeit. Aus Punkt 4.6 leitet sich ab dass Ladeleistungen größer 12 kVA angemeldet werden müssen. Die hohen Ladeleistungen sind möglich aber müssen genehmigt werden. Eine Ladestation mit 3 x 16A 11 kW ist damit noch frei und reicht für die meisten Fälle aus.
> Schieflastgrenze bleibt bei 4,6 kVA, d.h. 20A. In Diskussion war eine Absenkung der Schieflastgrenze auf 16A
Der Entwurf wurde veröffentlicht zur Kommentierung und ist hier abrufbar:
https://www.vde.com/de/fnn/themen/tar/t ... ar-n-4100#
Direktlink Der Link wurde entfernt (404).
Wenn die Elektromobilität ins Rollen kommt, ist es für die Netzbetreiber wichtig informationen über ihr Netz zu bekommen.
Wichtig wäre nach wie vor ein Anreiz zum netzdienlichen Laden von Elektrofahrzeugen. Dynamisierte Strompreise wären eine einfache Variante dafür.
rw
P.S.: Funktionierende Links zu der VDE Seite und der pdf-Datei eingebaut. Gruss, Roland