Welche Höchstgeschwindigkeit bei "Moped"-Zulassung?



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wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Preisfrage: Welches ist die Maximalgeschwindigkeit, die man mit einem CityEL mit Zulassung als "dreirädriges Kleinkraftrad" auf einer (hügeligen, geraden) Landstrasse ausserorts fahren darf [size=x-small](also rechtlich, nicht wann das EL auseinander fällt oder abhebt!)[/size]?

A: 45 km/h
B: 50 km/h
C: 70 km/h
D: 100 km/h

[size=x-small]Anm 1: Das Multiple-Choice ist nat. nur als Gag gedacht. Es geht nat. ggf. auch um das "warum"!
Anm 2: Haut mich bitte nicht! Ich meine das ernst, da es hier offenbar so grosse Unsicherheit gibt, dass ich dieszbzl. sogar schon mal einem Streitgespräch zw. zwei Polizeibeamten beiwohnen durfte.[/size]


Ich sage "D": 100 km/h
Einverstanden? Oder ist jemand anderer Meinung? :rolleyes:
 

Helixuwe

Aktives Mitglied
31.12.2011
448
Hört sich nach Sommerloch an.
Erlaubt ist was gefällt so lange man der Rennleitung ausweichen, entweichen kann. Aber dafür ist ein El doch etwas zu auffällig.

Dann hast du noch E. vergessen: 130 km/h

Aber derjenige der E. gewählt hat darf jetzt eine Weile Schuhsolen durchlatschen.

Ansonsten gilt A.+B.+ 60 km/h in old Germany.

A.= Scooter und E-Bikes
B.= Mopped und Roller
60.= Ossis und E-Bikes(auf eigene Gefahr)

Ach ja, auf eigene Gefahr fährt mein Auto Mini-El mit 50 km/h Eintragung ja auch 70 Klamotten in der Ebene.
Gruß Uwe
 

Sven Salbach

Bekanntes Mitglied
15.03.2007
9.338
46
Hannover
www.litrade.de
na ich denke doch 70??

1- geht der Tacho nicht weiter,
2. zweitens ist das WL nur bis dahin geprüft/zugelassen, ohne das man für sihc und andere zur Gefahr wird
3. darf sicher nicht schneller gefahren werden als die Bremsen/Reifen einen Prüfnachweis besitzen, also 70, eben weil auch eine gefahr für andere..

Richtig? wenigstens eins davon? :)
 

wolfgang dwuzet

Bekanntes Mitglied
23.11.2006
3.884
na da gehen ja die meinungen (die der weißbemützten) eher in eine andere richtung,
nämlich in die 45km/h auch bergab,
ich zitiere einen beamten aus bamberg, der nachdem er mich (mit etwa 70 bergab) gestoppt hatte
"dann müßen sie das nächste mal eben bremsen"
bye wolle (der nix bremst sondern besser auf den rückwärtigen verkehr achtet)
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
na da gehen ja die meinungen (die der weißbemützten) eher in eine andere richtung

Siehst Du, Wolfgang, das ist genau der Grund, warum ich diesen Thread gestartet habe (btw: sollte bei PKW-Zulassung dito sein):

Es gibt manchmal Menschen, die glauben (z.B. weil sie eine weisse Mütze tragen), uns ihre "Meinungen" aufzwingen zu dürfen.
Meiner Erfahrung nach ist die eleganteste Methode, sich sowas zu ersparen, indem man direkt ein paar passende Fakten parat hat.
Dann hat sich das nämlich schnell (und friedlich!!!) erledigt.

@Sven
1. geht der Tacho nicht weiter

Navi on board :cool: ...warnt sogar, wenn die Geschwindigkeitsbeschr. überschritten wird ... im Fallbeispiel also bei >100 km/h :)

2. zweitens ist das WL nur bis dahin geprüft/zugelassen, ohne das man für sihc und andere zur Gefahr wird
3. darf sicher nicht schneller gefahren werden als die Bremsen/Reifen einen Prüfnachweis besitzen, also 70, eben weil auch eine gefahr für andere..

Also logisch gebe ich Dir nat. völlig recht.
Die Frage ist aber, woher ich (wenn ich viel in der Sonne bin ... und nat. zu passenden Anlässen bin ich blond ;) ) über dieses Wissen offiziell verfügen sollte?
Und woher sollte die Polizei sowas wissen?
In meinen Fahrzeugpapieren steht sowas m.W. nicht drin.
Wie sollte mich das (rechtlich!) also davon abhalten, bergab rollen zu lassen, was das Gefälle hergibt bzw. auf welcher rechtlichen Basis sollte man mir da einen Strick draus drehen können?

EDIT:
Peter hat mich gerade via Mail (danke Peter! :cheers:) auf den § 3 (1) StVO hingewiesen:
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen ...
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html

Das könnte einen imho davon abhalten, wirklich mit 100 Sachen bergab zu sausen ... insbes. bei "Eigenschaften von Fahrzeug" sind wir dann bei Deiner Argumentation, Sven.

O.k. ... ich würde dann sicherheitshalber (weil da sind wir dann bei dem Unwägbarkeitsfaktor "Auslegungssache") mal die 100 km/h bergab auf 70 km/h reduzieren ... das aber für alle möglichen Zulassungen des CityEL.

Einverstanden???
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Ähm, welchen Teil von "45 km/h" habt ihr nicht verstanden?

Alles oben en detail beschrieben, oder ist das missverständlich?

Aber gerne nochmal in Kurzform:
Den Teil, wo Leute behaupten, man müsse (z.B. auch bergab) auf 45 km/h runterbremsen, aber ohne es belegen bzw. die Rechtsgrundlage für so eine Behauptung benennen zu können.

Kannst Du da ggf. zur Aufklärung beitragen?
 

Jan-EL

Aktives Mitglied
07.02.2011
813
Es gibt nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit, es gibt keine zulässige Bergaufhöchstgeschwindigkeit und auch keine Bergabhöchstgeschwindigkeit.
Wenn du die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitest erlischt die
Betriebserlaubnis und du hast keinen Versicherungsschutz mehr.

Dabei spielen Windrichtung und solche Dinge keine Rolle. Also besser
so fahren das man nicht erwischt wird.

bis denne
Jan
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Es gibt nur eine zulässige Höchstgeschwindigkeit, es gibt keine zulässige Bergaufhöchstgeschwindigkeit und auch keine Bergabhöchstgeschwindigkeit.

Ich sag ja, es herrscht hier viel Verwirrung, und wenn Du mit "zulässige Höchstgeschwindigkeit" die 45 km/h meinst, liegst Du nach meinem aktuellen Kenntnisstand voll daneben.

Bei der in den Papieren eingetragene Höchstgeschwindigkeit (z.b: 45 km/h) handelt es sich nämlich um die sog. "Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit", die ein Fahrzeug aus eigener Kraft erreichen kann.
Also gaaaaanz platt formuliert, wie schnell das FZ maximal kann, und nicht, was es maximal darf.

Hier, was ich bisher dazu gefunden habe:

(1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass technische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Geschwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner vom Hersteller konstruktiv vorgegebenen Bauart oder infolge der Wirksamkeit zusätzlicher technischer Maßnahmen auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer Benutzung nicht überschritten werden kann) führen, wesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht werden.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30a.html

11. Kleinkrafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge oder dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und folgenden Eigenschaften:
b) dreirädrige Kleinkrafträder:
mit Fremdzündungsmotor, dessen Hubraum nicht mehr als 50 cm3 beträgt, mit einem anderen Verbrennungsmotor, dessen maximale Nutzleistung nicht mehr als 4 kW beträgt, oder mit einem Elektromotor, dessen maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW beträgt;
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__2.html

Wenn Du aber mit "zulässige Höchstgeschwindigkeit" die für Landstrassen vorgegebenen 100 km/h meinst, könntest Du imho am "Kaugummi" des o.g. § 3 StVO scheitern.
Hier nochmal zur Vollständigkeit:

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen ...


Aktuell würde ich daher auch mein erstes Statement (100 km/h) dahingehend korrigieren, dass wir (egal welche Zulassung) bergab bis ca. 70 km/h fahren dürfen, da dann die "Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs" überschritten werden.
 

Helixuwe

Aktives Mitglied
31.12.2011
448
Also wenn mein kleines mal wieder die Schallmauer durchbrochen hat wir als erstes der Bordcomputer resetet. Denn wenn da mehr wie 100 km/h abzulesen ist glaubt mir das eh keiner. Bei 80 km /h lasse ich es stehen. Jedenfalls weiß ich das die Seifenkiste die 100 locker erreichen kann wenn das Gefälle, der Seitenwind und die Wegstecke es zulassen. Das ist dann halt eins der letzten Abenteuer die uns bleiben. Das Problem der Höchstgeschwindigkeit im Eingetragenen Sinne ist halt die Möglichkeit der maximalen negativen Beschleunigung. Ein El mit 100 Sachen im Gefälle rechtzeitig zum Stehen zu bekommen ist damit gemeint. Und ein solch kleines unscheinbares Vehicle wird dann doch sehr oft von Einbiegeneden übersehen. Ok. bei 70 oder mehr passt man immer noch schnell daran vorbei, ausweichen statt bremsen halt. Aber dann steht plötzlich die Rennleitung auf dem Hof und stellt komische Fragen. So jedenfalls ist mir das schon passiert nur weil ich überholt habe da die Dickschiffe nicht voran kamen und ich somit hätte Bergab bremsen müssen.
Wohlbemerkt, die 50 steht ganz groß drei mal auf dem EL.
Gruß Uwe
 

Bernd_M

Aktives Mitglied
22.12.2006
1.550
Hallo Hartmut,
also willst Du behaupten das dein EL auf der Ebene max. 45km/h Stunde fährt ?!
Eine kleiner Hinweis, bitte ändere deine Signatur bevor die Rennleitung über diesen Tread stolpert...

Mein Rechtsverständnis 45km/h heißt 45km/h plus ein paar %.
Wenn man mit 70km/h fährt sollte man ganz kleine Brötchen backen...

Solltest Du das Thema weiterverfolgen , überlege Dir genau welche Richtung du einschlagen willst.
Das Thema Versicherungsbetrug steht im Zweifel auch im Raum.
Viel leicht meldet sich ja noch das andere Forumsmitglied das ähnliche Fragen gestellt hat ....


Bernd M
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Hallo Bernd,

ich verstehe gerade nur Bahnhof :confused:

Wieso sollte ich mein Signatur ändern, und was soll das mit dem Versicherungsbetrug???
Was willst Du mir unterstellen??? :eek:
Dass ich mich mit den in der Signatur genannten Reichweiten mit 50Ah-Akkus unter den EL-Kennern als Raser oute? ;););)

Es geht mir ja mit diesem Thread eben genau darum, sich gesetzeskonform zu verhalten! ... warum wohl sonst sollte ich mir die Mühe machen, und mich freiwillig durch Gesetzestexte durchwühlen?
Aber ich darf dasselbe ja wohl auch von der sog. Exekutive erwarten dürfen, oder?

Unter Last regelt das die Elektronik, aber bergab bekommt man mit dem EL (ohne Strom) halt ganz schön Schuss, der einen dann auch die nächste Steigung schön wieder hochträgt.
Warum sollte man derart energiesparendes (und reichweitenverlängerndes) Fahren wegbremsen, wenn es dafür offenbar keinen Anlass gibt???
Nur weil es Leute gibt, die behaupten, dass man auf die "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" runterbremsen muss ... dies aber offenbar nie belegen können???
Sollen wir unser Leben denn von Dummschwätzern bestimmen lassen???

Und, falls da das Missverständis liegen sollte, kurzes Technik-Offtopic:
Es gibt m.W. drei Haupt-Einflussfaktoren, deren Zusammenspiel die "bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" (neben ein paar Basics mit-)bestimmt:
1. Spannung
2. Strom
3. Übersetzung

Könnte es sein, dass Du Punkt 2 nicht bedacht und daher ein etwas vorschnelles Urteil über mich gefällt hast? ;)
Der entsprechende Artikel im elwiki ist zufällig von mir, weil ich da damals viel Zeit investiert hatte, das (mit Hilfe von insbes. Horst) auszutüfteln, da mir das (schon bei 36V) dafür vom Händler parallel zum Gaspoti installierte Poti unzureichend schien.
Nichts für ungut! :cheers:
 

wolfgang dwuzet

Bekanntes Mitglied
23.11.2006
3.884
hallo jungs,
immer auf´m teppich bleiben,
ich hab auch V-max 62 in meiner signatur, obwohl 45er kennzeichen,
und ihr könnt mir glauben, (ich hab ein paar bekannte die bei der uniformierten truppe sind)
wennste mal mit 50-60 fährst, wird dich bestimmt keiner anhalten,
(ist denen viel zu aufwendig), noch dazu bei so einem komischen gefährt, das man ja gar nicht auf den roller-rollenprüfstand kriegt, (also wie soll man das prüfen) klar kann man es,
aber wie geschrieben "des is uns viel zu aufwendig) zitat ende
bye wolle
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
Also es gibt zwei Ansatzpunkte ohne alles mögliche zu suchen.

Wenn man dir an den Kittel will.
Muß man nur nachweisen das du an dem Fahrzeug was geändert hast "dessen Bauartbedingte Eigenschaft am Tage des Inverkehrbringen und zu diesem Tage geltenden Gesetzte und Verordnungen betrifft. so aktuell nicht mehr vorhanden ist.
Ob nun schneller oder nicht, alleine damit schon ein Problem haben kannst.

Und werfe einer die Erste Schraube durch die Haube der behauptet es ist so noch alles "Originell".

B - und das ist für einige entscheidender hast du ein Motorradführschein oder 1B - OK.
Wenn nicht hast du schon wegen des Führer eins M der in dem PKW enthalten ist gar keine Erlaubnis schneller zu fahren egal mit Motorkraft oder bergabrollend.


Wenn natürlich eine Fahrerlaubnis vorhanden ist die das Führen von schnelleren Motorrädern erlaubt.

Wird das wohl (nach der vorliegenden Definitionen - > zeigen sie mir mal wo steht.....)für die schwierig wenn es nicht zu einer gefährdenden Gefahrensituation gekommen ist - aber die sind bei Sowas immer zu Zweit und können eben eine solche Situation perse erkannt haben.....
ups.

Und wird dann Sichergestellt weil....(notfalls Kreativ) man eine konkrete Vermutung In den Raum stellt - einen Test verlangt der nachweist aus ebener Strecke ........dann hat mein ein Problem.
(ABER WIESO SOLLTEN DIE DAS - haben die nichts besseres zu tun? -> ja doch)
(ist das negativ im Ergebnis und Betroffene sauer kann der natürlich dann als Returkutsche eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen - und das ist für Beamte immer unangenehm weil selbst wenn eingestellt - soweit mir bekannt ein Hinweis in der persönlichem Akte verbleibt was beim "Aufsteigen" nachteilig werden kann.


Außer man kommt zu blöd - und einer hier der hatte die Situation->
Verfahren wegen Führen ohne ABE ; ich glaube auch Fahren ohne Führerschein ; Fahren ohne Versicherungsschutz und und weil Kein Kleinkraftrad wäre eben auch noch ein eingeleitetes Verfahren wegen Hinterziehung von Steuern.
Wehe dem, der das nicht "abbiegen" kann und wegen einer beruflichen Änderung ein Führungszeugnis braucht.
 

el El

Bekanntes Mitglied
11.09.2012
2.881
in At kostets beim Mopedel ich glaub es waren 67kmh 220€ + Vorladung zur Landesregierung. "es ging ja leicht bergab" zählte nicht. Kommens ma jo ned deppat! Keine Angst, man hat genug Zeit, die nötigen Dokumente zur Hochtypisierung zu besorgen. Die kostet ca 36€ incl. neuem Pickerl (!) und ist problemlos, wenn man die Nestmayerzettel hat. 63 ist das maximum, das typisiert wird, naja, über 80 ist wirklich nicht empfehlenswert. Also jetzt wirklich nicht, auch für die-hards. Dann hat man weiße Taferln und wird dann wegen der paar lächerlichen zusätzlichen kmh nicht mehr aufgehalten solange man innerhalb der sonstigen Beschränkungen verbleibt, und die Versicherung kostet nur noch die Hälfte vom Moped. Stressfreies Fahren :)
LG Konstantin
 

Bernd_M

Aktives Mitglied
22.12.2006
1.550
Hallo Hartmut,
Dummschwätzer sind immer die anderen....Ich kann damit leben.
Jeder biegt die Gesetze so gut er kann....

Das geht solange gut bis sich zwei treffen ,die es ganz genau wissen wollen.


Für die Strombegrenzungsplatine Version 3 bin ich zu dumm.
Ich habe die Geschwindigkeitsbegrenzungsfunktion nicht zum laufen bekommen....
Brauche ich jetzt aber auch nicht mehr.

Bernd

PS hier biege ich mal....


Anforderungen an die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
1.   Anforderungen für die Genehmigung eines Fahrzeugtyps im Hinblick auf die bauartbezogene Begrenzung der maximalen Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs
1.1.   Fahrzeuge bestimmter Klassen müssen die Vorschriften von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 hinsichtlich der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und, wenn zutreffend, hinsichtlich der maximalen Nenndauerleistung oder der maximalen Nutzleistung erfüllen.
1.1.1.   Solche Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die die Höchstgeschwindigkeit, die das Fahrzeug auf einer horizontalen, flachen und ebenen Oberfläche erreichen kann, begrenzen, und/oder mit Einrichtungen, die die maximale Nenndauerleistung und/oder Nutzleistung begrenzen.
1.1.2.   Die Funktionsweise solcher Einrichtungen muss nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
1.1.2.3.   Bei Fahrzeugen, die von mindestens einem Elektromotor angetrieben werden, einschließlich reiner Elektrofahrzeuge und Hybrid-Elektrofahrzeuge:
Die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung muss durch die Anpassung von mindestens zwei der folgenden Merkmale erreicht werden:

Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor, ausgehend von der Fahrzeuggeschwindigkeit oder der intern im Elektromotor gemessenen Drehzahl,

Verringerung der Höchstleistung von mindestens einem Elektromotor ausgehend von der effektiven Fahrzeuggeschwindigkeit, die außerhalb des Elektromotors zu messen ist und

physische Begrenzung der Fahrzeuggeschwindigkeit mittels interner oder externer Komponenten, z. B. eine maximal erzielbare Drehzahl eines Elektromotors.

1.1.2.5.   Mindestens zwei der eingesetzten Verfahren zur Begrenzung (vgl. Nummern 1.1.2.1 bis 1.1.2.4) müssen unabhängig voneinander funktionieren, von unterschiedlicher Art sein und unterschiedliche Auslegungskonzepte aufweisen; jedoch sind ähnliche Anwendungselemente zulässig (z. B. können sich beide Verfahren auf das Kriterium der Geschwindigkeit stützen, wobei diese jedoch in einem Fall im Motor und im anderen Fall im Abtriebsstrang am Getriebegehäuse gemessen wird). Versagt ein Verfahren (z. B. wegen eines unbefugten Eingriffes), so darf dies nicht die Begrenzungsfunktion anderer Verfahren beeinflussen. In diesem Fall kann die erzielbare Höchstleistung und/oder Höchstgeschwindigkeit niedriger als unter normalen Bedingungen sein.

1.1.4.   Die Bereitstellung und die Verwendung anderer Möglichkeiten, die den Fahrzeugführer in die Lage versetzen, die Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und/oder der Höchstleistung unmittelbar oder mittelbar anzupassen, einzustellen, auszuwählen oder zu ändern (z. B. Schalter für Hochleistungsmodus, speziell kodierter Transponder im Zündschlüssel, physische oder elektronische Jumper-Einstellung, in elektronischem Menü auswählbare Option, programmierbares Merkmal des Steuergeräts) sind verboten.
 

wolfram_f4

Aktives Mitglied
20.12.2007
1.648
Hallo Wolfgang,

bei meiner Internetz-Recherche bin ich auch auf div. Roller-Seiten gestossen, und bei den Dingern gibt es wohl erhebliche Toleranzen i.S. V[sub]max[/sub]
Kürzlich hatte ich auch auf einer rel. ebenen Strecke ein Mädel (sah aus wie eine Mofa, war aber wohl ein Moped) vor mir, die mir (langsam aber stetig) auf und davon gefahren ist. Weder das Mädel noch die Maschine wirkten nach Tuning.
Insofern hast Du wohl recht, und es gilt die alte Regel: "Wenn man nicht soviel Korinthen isst, ist auch der Stuhl o.k." ;)

Allerdings würde dieses Mädel mit ihrem Roller vermutl. bergab auch nicht annähernd die Geschw. des CityEL erreichen, und muss sich daher auch nicht solche Sprüche anhören wie wir.

Naja ... viell. werde ich ja doch auch nochmal mit dem Begehr angehalten, ich solle bergab bremsen.
Dann bekommt der "Anhalter" von mir jedenfalls jede Gelegenheit, sein Anliegen zu begründen ... viell. weiss er ja was, was wir noch nicht wissen :)
Nur ... bei so einem "Feldversuch" hat dann ggf. einer der Beteiligten hinterher ein Problem an der Backe ... und eigentl. würde ich solchen Ärger (egal in welche Richtung) gerne vermeiden :(


@Horst
Horst schreib nix zu diesem Thema

Sorry, meinte Deinen Namensvetter "hk12" bzw. das EL seiner Tochter.


@Bernd
Dummschwätzer sind immer die anderen

Ich denke, davon kann sich niemand freisprechen.
Deshalb sehe ich das Problem auch weniger in den "Schwätzern" als in denen, die ihnen (aus welchen Gründen auch immer) Glauben schenken.

Zur EU-Richtlinie sollte man sicherheitshalber sagen, dass es lediglich eine Orientierungs-"Richtlinie" der "Europäischen Union" ist, und kein geltendes Recht in der BRD ... sofern sie also nicht irgendwo ins dt. Recht eingeflossen ist, als solche quasi bedeutungslos.


@Oliver

Da bringst Du gleich zwei neue Themen auf. Insbes. die (gerade in diesem Forum :rolleyes: ) interessante Frage, welche Veränderungen man am Fahrzeug vornehmen darf, bin ich bis dato auch meist mit Logik/Menschenverstand angegangen ... sagen wir mal, welche Wirkung die Änderung nach aussen/ auf die Verkehrssicherheit hat.

Aber viell. sollte man dafür mal einen eigenen Thread eröffnen ... insbes. solange dieses Thema hier nicht gekärt ist.

Per Saldo gehen die Sichtweisen und die bis dato bekannte Gesetzeslage jedenfalls für meinen Eindruck hier noch weit auseinander ...
 

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