In der Hoffnung, dass ein Späteinsteiger ggf. noch weiterführende Infos beisteuern kann, fasse ich den aktuellen Status nochmal zusammen:
Viele (sowohl hier als auch bei der Polizei - wobei es auch, gerade bei der Polizei, Gegenmeinungen gibt) vertreten die Ansicht, dass die im Gutachten (FZ-Schein) angegebene "bauartbedingte Höchstgeschwindigjeit" (= die Geschw., die das FZ aus eigener Kraft erreichen kann) auch gleichzeitig die "erlaubte Höchstgeschwindigkeit" des FZ sei, und man also im Rollbetrieb auf Gefällestrecken auf diese Geschwindigkeit (im Beisp. 45 km/h) herunterbremsen muss.
Leider wurden aber bis dato weder im Gesetz noch in Urteilen (hab auch noch weiter gesucht) irgendwelche Anhaltspunkte gefunden, die diese These belegen würden.
Nach aktueller Faktenlage wäre also davon auszugehen, dass man bergab quasi so schnell rollen darf, wie es das Gefälle hergibt.
Einzige (und imho wahrscheinliche) Restriktion ist die von Sven genannte Zulassung von Bremsen etc. für maximal 70 km/h i.V.m. § 3 (1) StVO, der die Höchstgeschwindigkeit an die "ständige Beherrschbarkeit" des FZ bindet.
Aktuelles Zwischen-Fazit wäre also, dass wir alle,
- unabhängig von der Zulassung,
- und unter der Voraussetzung, dass die Eintragung im Gutachten/FZ-Schein korrekt ist, und das EL tatsächlich aus eigener Kraft nicht schneller fahren kann, als dort eingetragen (Stichwort: Tuning),
- und man die situationsbedingten Einschränkungen des § 3 (1) StVO (Beherrschbarkeit, Bremsen, Wind, Kurven etc.) beachtet,
=> so schnell fahren dürfen, wie es Technik und Strassenverhältnisse (z.B. Gefälle) hergeben.
Praktisch gesehen wäre (auf guter Strecke etc.) die Grenze also vermutl. grds. bei 70 km/h
Anm.: Es geht hier nat. immer um den Normalfall (also ohne sonst. Geschwindigkeitsbeschr. =100 km/h) auf Landstrassen ausserorts. Sollte noch jemand Fakten nachtragen können, würde ich mich sehr freuen!!!