Rechtlich unterschieden werden in Deutschland drei Kategorien von Elektrofahrrädern:
- Alles, was mit Motorunterstützung (mit maximal 250 Watt Dauerleistung) höchstens 25 km/h fährt und ab 6 km/h eigenes Treten voraussetzt (Pedelec), wird laut § 1 Abs. 3 StVG genauso behandelt wie ein Fahrrad:
Es gelten dieselben Vorschriften bzgl. Radwegebenutzung sowie keine Kennzeichen-, Haftpflichtversicherungs-, Führerschein- und Helmpflicht. Auch kommt keine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrers für betriebsbedingte Schäden gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Betracht.[1] In diese Kategorie fallen 95 % aller verkauften elektrisch unterstützten Zweiräder.[2] - Alles, was höchstens 25 km/h fährt und keinerlei eigenes Treten voraussetzt, ist sowohl Mofa als auch E-Bike im Sinne von § 39 Absatz 7 StVO: „einsitziges, zweirädriges Kleinkraftrad mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“. Liegt die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei bis zu 20 km/h, handelt es sich um die Untergruppe der Leichtmofas – ohne Helmpflicht.
- Alles, was mit Motorunterstützung (mit maximal 4 kW) zwischen 25 km/h und 45 km/h fährt, ist ein Kleinkraftrad. Dazu gehören auch Speed-Pedelecs (S-Pedelec) – diese sind gemäß Verordnung (EU) 168/2013[3] bei Geschwindigkeit und Leistung (4 kW) ebenso wie Elektroroller begrenzt, zusätzlich aber durch eine Tretkraftunterstützung von 400 %.[4] Bei einer Tretleistung von 200 W stehen damit 1.000 W zur Verfügung, bei aufrechter Sitzposition gerade ausreichend für 45 km/h.[5]
Mofa und Kleinkraftrad sind Fahrzeuge der
EG-Fahrzeugklasse L1e, sie benötigen eine Betriebserlaubnis und Versicherung, Pflicht sind auch (Versicherungs-)Kennzeichen, Fahrerlaubnis und Helm.
[6][7] Wenn kein eigenes Treten erforderlich ist, handelt es sich insbesondere um ein
Fahrrad mit Hilfsmotor.
§ 2 Absatz 4 StVO sagt: „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas Radwege benutzen.“ Weiteres wird durch entsprechende Verkehrsschilder geregelt, die im Artikel
Mofa alle aufgeführt und erläutert werden.
Eine Reihe von Herstellern bietet ein
Mofatuning/
Fahrzeugtuning an, das die jeweilige Drosselung (Abregelung) bei bestimmten Geschwindigkeiten ausschaltet. Derart veränderte Fahrzeuge fallen nicht mehr in die ursprüngliche Kategorie.
[8] Sie sind daher versicherungspflichtig gemäß
§ 1 PflVG. Die Nutzung im öffentlichen Raum ohne Kfz-Versicherung ist demnach eine Straftat (
§ 6 PflVG).
Es existieren zudem Pedelec-Importe, die auf eine Geschwindigkeit von 30 km/h ausgelegt sind. Solche und durch Bausätze, Eigenbau oder Modifikation bewirkte Geschwindigkeiten von über 25 km/h führen bei polizeilicher Überprüfung gegebenenfalls zu Beschlagnahmung des Fahrzeugs und Strafanzeige wegen Fahrens ohne Führerschein und ohne Versicherungsschutz.
[9] Bis zur
Neufassung der StVO von 2013 gab es rechtliche Unsicherheiten durch § 42 Abs. 2 Nr. 5 StVO: „Wer ein Mofa durch Treten fortbewegt, muss den [ausgeschilderten] Radweg benutzen“. Ebenfalls wurden in der Anfangszeit die Zuordnung zu Fahrzeugkategorien teils anders als heute gehandhabt, was weitere rechtliche Unsicherheiten barg.
[10][11]