Leichtfahrzeuge

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J

Jürgen Thiesen

Guest
Hallo zusammen,
nach der Nachfrage wg. "Parkieren" hab ich mal ein bischen im Internet gestoebert. Den gefundenen Artikel hab ich unten angehaengt.
darauf gestossen bin ich bin ich ueber www.eukommission.de
Falls jemand Beziehungen nach Bruessel hat, oder eine(n) kennt, der eine(n) kennt...
waer es sicher interessant, die Details ueber das Thema hier zu veroeffendlichen..

juergen

hier nun der Artikel:






Freier Warenverkehr und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland



DN: IP/02/714 Date: 15/05/2002




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IP/02/714

Brüssel, 15. Mai 2002



Freier Warenverkehr und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge: Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland formell zur Änderung seiner Vorschriften in Bezug auf Führerscheine für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge aufzufordern. Nach deutscher Regelung dürfen vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Benzinmotor nicht nur mit einem Führerschein der Klasse B (Personenkraftwagen) geführt werden, sondern auch mit einem alten Führerschein der Klasse 5, der leichter zu erwerben war als die derzeitigen "B-Führerscheine". Dagegen dürfen vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Dieselmotor (die meist nicht in Deutschland, sondern in anderen Mitgliedstaaten gebaut werden) nur von Inhabern der Führerscheinklasse B gefahren werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Regelung vierrädrige Kraftfahrzeuge benachteiligt, die in anderen Mitgliedstaaten gefertigt werden, was wiederum gegen die Vorschriften des EG-Vertrags verstößt, der jede ungerechtfertigte Behinderung des freien Warenverkehrs verbietet (Artikel 28 bis 30). Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der zweiten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG-Vertrag. Übermittelt Deutschland nicht binnen zwei Monaten nach Erhalt dieser Stellungnahme eine zufrieden stellende Antwort, kann die Kommission den Gerichtshof anrufen.

Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sind Fahrzeuge unter 350 kg mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger. Bei Fremdzündungsmotoren darf der Hubraum 50 cm3 nicht übersteigen, bei allen anderen Motorarten ist die maximale Nennleistung auf 4 kW begrenzt.

In Deutschland dürfen nur Inhaber der Führerscheinklasse B vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Dieselmotor führen; wird derselbe Fahrzeugtyp dagegen von einem Benzinmotor angetrieben, dann genügt ein Führerschein der alten Klasse 5, der seinerzeit leichter zu erwerben war als heute der B-Führerschein. Die unterschiedlichen Anforderungen in Deutschland gehen auf die Regelungen in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) zurück, sowie auf die am 1.1.1999 in Kraft getretene Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Die Kommission hält es nicht für gerechtfertigt, beim Führerschein für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge zwischen Otto- und Dieselmotor zu unterscheiden. Nach Einschätzung der Kommission behindern die deutschen Vorschriften den Absatz von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen mit Dieselmotor, die zum größten Teil in anderen Mitgliedstaaten gefertigt werden.

Welche Vertragsverletzungsverfahren derzeit gegen die einzelnen Mitgliedstaaten anhängig sind, ist über folgende Website zu erfahren:

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm
 

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