http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulen/Anzeige_Ladepunkte_node.html
Anzeige von Ladepunkten
Am 17. März 2016 ist die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung) in Kraft getreten, die die Anzeige von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vorgibt.
siehe: Online Formular zur Anzeige von Ladepunkten
Anzeigepflicht
Betreiber von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten sind nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Satz 2 Ladesäulenverordnung (LSV) verpflichtet, der Bundesnetzagentur
den Aufbau,
den Wechsel des Betreibers,
die Außerbetriebnahme und
das öffentlich Zugänglichwerden
der Ladepunkte schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Normalladepunkte sind solche mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW.
Schnellladepunkte sind solche mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW.
Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt nach § 2 Nr. 9 LSV, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Zeitpunkt der Anzeige
Die Anzeige über den Aufbau soll mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten erfolgen.
Der Betreiberwechsel, das "öffentlich Zugänglichwerden" bzw. die Außerbetriebnahme von Ladepunkten soll unverzüglich nach dem jeweiligen Ereignis angezeigt werden.
Weitere Nachweise
Zudem haben Betreiber von Schnellladepunkten nach § 4 Abs. 2 LSV zusätzlich durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachzuweisen. In diesem Fall kann die Anzeige über den Aufbau der Schnellladepunkte auch zusammen mit den beizufügenden Unterlagen unverzüglich nach Aufbau des Schnellladepunktes erfolgen.
Als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 und 3 LSV (Steckerkonformität) bitten wir Sie, eine Konformitätserklärung zu übermitteln. Diese ist durch die mit dem Aufbau bzw. der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung beauftragten Elektrofachkraft abzugeben. Bitte benutzen Sie hierfür folgendes
Formular:
Konformitätserklärung (pdf / 46 KB)
Für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 LSV i.V.m. § 49 EnWG (Inbetriebnahmeprotokoll) nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Inbetriebnahmeprotokoll (pdf / 76 KB)
Für vor der Veröffentlichung dieser Internet-Seite betriebene Schnellladesäulen kann das dem Betreiber bereits vorliegende Inbetriebnahmeprotokoll beigefügt werden, wenn es den Anforderungen der VDE DIN 0100-600 entspricht.
Die ausgefüllten Formulare können Sie in das Online-Formular einfügen oder per Post an die in der Kontaktbox links angegebene Adresse senden.
Bestehende Anlagen
Betreiber von bestehenden Schnellladepunkten, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen der Bundesnetzagentur nach § 4 Abs. 3 LSV ebenfalls den Betrieb anzeigen und die zur Einhaltung der technischen Forderungen geeigneten Unterlagen beifügen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Normalladepunkte, die bereits vor dem 17. März 2016 betrieben wurden. Es steht Ihnen aber frei, diese Normalladepunkte ebenfalls bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen (siehe unter "angezeigte Ladepunkte").
Formular zur Anzeige von Ladepunkten
Für Ihre Anzeige benutzen Sie bitte das Online-Formular:
Anzeige von Ladepunkten
Am 17. März 2016 ist die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung) in Kraft getreten, die die Anzeige von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vorgibt.
siehe: Online Formular zur Anzeige von Ladepunkten
Anzeigepflicht
Betreiber von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten sind nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Satz 2 Ladesäulenverordnung (LSV) verpflichtet, der Bundesnetzagentur
den Aufbau,
den Wechsel des Betreibers,
die Außerbetriebnahme und
das öffentlich Zugänglichwerden
der Ladepunkte schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Normalladepunkte sind solche mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW.
Schnellladepunkte sind solche mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW.
Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt nach § 2 Nr. 9 LSV, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Zeitpunkt der Anzeige
Die Anzeige über den Aufbau soll mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten erfolgen.
Der Betreiberwechsel, das "öffentlich Zugänglichwerden" bzw. die Außerbetriebnahme von Ladepunkten soll unverzüglich nach dem jeweiligen Ereignis angezeigt werden.
Weitere Nachweise
Zudem haben Betreiber von Schnellladepunkten nach § 4 Abs. 2 LSV zusätzlich durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachzuweisen. In diesem Fall kann die Anzeige über den Aufbau der Schnellladepunkte auch zusammen mit den beizufügenden Unterlagen unverzüglich nach Aufbau des Schnellladepunktes erfolgen.
Als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 und 3 LSV (Steckerkonformität) bitten wir Sie, eine Konformitätserklärung zu übermitteln. Diese ist durch die mit dem Aufbau bzw. der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung beauftragten Elektrofachkraft abzugeben. Bitte benutzen Sie hierfür folgendes
Formular:
Konformitätserklärung (pdf / 46 KB)
Für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 LSV i.V.m. § 49 EnWG (Inbetriebnahmeprotokoll) nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Inbetriebnahmeprotokoll (pdf / 76 KB)
Für vor der Veröffentlichung dieser Internet-Seite betriebene Schnellladesäulen kann das dem Betreiber bereits vorliegende Inbetriebnahmeprotokoll beigefügt werden, wenn es den Anforderungen der VDE DIN 0100-600 entspricht.
Die ausgefüllten Formulare können Sie in das Online-Formular einfügen oder per Post an die in der Kontaktbox links angegebene Adresse senden.
Bestehende Anlagen
Betreiber von bestehenden Schnellladepunkten, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen der Bundesnetzagentur nach § 4 Abs. 3 LSV ebenfalls den Betrieb anzeigen und die zur Einhaltung der technischen Forderungen geeigneten Unterlagen beifügen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Normalladepunkte, die bereits vor dem 17. März 2016 betrieben wurden. Es steht Ihnen aber frei, diese Normalladepunkte ebenfalls bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen (siehe unter "angezeigte Ladepunkte").
Formular zur Anzeige von Ladepunkten
Für Ihre Anzeige benutzen Sie bitte das Online-Formular: