Ladesäulenverordnung - "La­de­punk­te" muessen der Bundesnetzagentur gemeldet werden



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BdasB

Bekanntes Mitglied
04.07.2007
2.215
http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/HandelundVertrieb/Ladesaeulen/Anzeige_Ladepunkte_node.html
An­zei­ge von La­de­punk­ten

Am 17. März 2016 ist die Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile (Ladesäulenverordnung) in Kraft getreten, die die Anzeige von Ladepunkten bei der Bundesnetzagentur vorgibt.

siehe: Online Formular zur Anzeige von Ladepunkten


Anzeigepflicht

Betreiber von öffentlich zugänglichen Normal- und Schnellladepunkten sind nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 Satz 2 Ladesäulenverordnung (LSV) verpflichtet, der Bundesnetzagentur

den Aufbau,
den Wechsel des Betreibers,
die Außerbetriebnahme und
das öffentlich Zugänglichwerden

der Ladepunkte schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Normalladepunkte sind solche mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW.
Schnellladepunkte sind solche mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW.
Öffentlich zugänglich ist ein Ladepunkt nach § 2 Nr. 9 LSV, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet und der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann.
Zeitpunkt der Anzeige

Die Anzeige über den Aufbau soll mindestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn des Aufbaus von Ladepunkten erfolgen.
Der Betreiberwechsel, das "öffentlich Zugänglichwerden" bzw. die Außerbetriebnahme von Ladepunkten soll unverzüglich nach dem jeweiligen Ereignis angezeigt werden.

Weitere Nachweise

Zudem haben Betreiber von Schnellladepunkten nach § 4 Abs. 2 LSV zusätzlich durch Beifügung geeigneter Unterlagen die Einhaltung der technischen Anforderungen der Verordnung nachzuweisen. In diesem Fall kann die Anzeige über den Aufbau der Schnellladepunkte auch zusammen mit den beizufügenden Unterlagen unverzüglich nach Aufbau des Schnellladepunktes erfolgen.

Als Nachweis für die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 2 und 3 LSV (Steckerkonformität) bitten wir Sie, eine Konformitätserklärung zu übermitteln. Diese ist durch die mit dem Aufbau bzw. der Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung beauftragten Elektrofachkraft abzugeben. Bitte benutzen Sie hierfür folgendes
Formular:
Konformitätserklärung (pdf / 46 KB)

Für den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 4 LSV i.V.m. § 49 EnWG (Inbetriebnahmeprotokoll) nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Inbetriebnahmeprotokoll (pdf / 76 KB)

Für vor der Veröffentlichung dieser Internet-Seite betriebene Schnellladesäulen kann das dem Betreiber bereits vorliegende Inbetriebnahmeprotokoll beigefügt werden, wenn es den Anforderungen der VDE DIN 0100-600 entspricht.

Die ausgefüllten Formulare können Sie in das Online-Formular einfügen oder per Post an die in der Kontaktbox links angegebene Adresse senden.


Bestehende Anlagen

Betreiber von bestehenden Schnellladepunkten, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Betrieb genommen wurden, müssen der Bundesnetzagentur nach § 4 Abs. 3 LSV ebenfalls den Betrieb anzeigen und die zur Einhaltung der technischen Forderungen geeigneten Unterlagen beifügen.

Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Normalladepunkte, die bereits vor dem 17. März 2016 betrieben wurden. Es steht Ihnen aber frei, diese Normalladepunkte ebenfalls bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen (siehe unter "angezeigte Ladepunkte").


Formular zur Anzeige von Ladepunkten
Für Ihre Anzeige benutzen Sie bitte das Online-Formular:
 

Bernd Schlueter

Bekanntes Mitglied
10.12.2004
10.138
Muss ich jetzt auch alle Schukosteckdosen der Bundesnetzagentur melden? Ihr wisst, ich würde niemandem den Zugang zu meinen Steckdosen verwehren. Entsprechen zwar nur dem normalen Hausstandard, aber vielleicht will man ja in Kürze Zusatzgebühren erheben? Wir wissen ja, "Strom muss teurer werden", sagte einst Jürgen Trittin.
Irgendjemand muss schließlich unsere gerade wieder gestiegenen Renten finanzieren.
 

Hotzi-47

Aktives Mitglied
24.12.2004
611
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Muss ich jetzt auch alle Schukosteckdosen der Bundesnetzagentur melden? Ihr wisst, ich würde niemandem den Zugang zu meinen Steckdosen verwehren.
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Mußt nicht, kannst, wenn Du willst.
Im Zweifelsfalle war die Dose schon vor dem 17. März 2016 da, auch Deine. Da bin ich mir ganz sicher. Meine 5 Steckdosen auf dem Hof mit gesamt bis zu 11 kW Leistung waren bereits 2003 installiert. Ich tue mir dies nicht an mit den Meldung an irgendeine Behörde.

Zum "Verwehren" ist die Sache nicht so einfach. Zum einen stehen auf den Plätzen vor der Steckdose meist ein oder zwei eigene Fahrzeuge, recht häufig auch mit Stecker drin. Freunde und Bekannte, auch neue Bekannte, die sich anmelden, haben bisher immer Strom bekommen, recht häufig auch mehr, manchmal sogar das Gästezimmer über Nacht.

Ganz Fremde und durchreisende E-Auto Fahrer? Gelegentliches Helfen gerne. Aber wenn die Zahl der E-Autofahrer zunimmt und sich hier jeder bedienen möchte, auch ohne Ameldung und es sozusagen "einfordert" und auch noch kostenlos, wirds nicht mehr so lustig. Ich denke, dann wirst auch Du zurückhaltender.

Ich habe das im LemNet Verzeichnis für meinen eigenen Ladepunkt so gekennzeichnet: Privat, nach tel. Anmeldung. Und in allen möglichen öffentlichen Listen, die die Daten vor einigen Jahren frech aus dem LemNet geklaut hatten, hatte ich meinen Ladepunkt wieder streichen lassen. Helfen unter Freunden und Bekannten gerne, aber ganz öffentlich? Das dann doch nicht, und da muss die Ladesäulen(ver)ordnung im Punkt "öffentlich" und "öffentlicher Zugang" noch nachgebessert werden. Denn mein privater Hof und der Platz vor meinem Haus sind nicht öffentlicher Parkplatz. So wie man nicht ungefragt auf fremdem Privatgrund parkt, so sollte man auch nicht ungefragt privaten Strom zapfen.

Zwischen "niemanden verwehren" und "allen erlauben" gibt es schon noch Unterschiede. So wie zwischen privaten und öffentlichen Listen (im Internet).

Gruss, Roland
 

Helixuwe

Aktives Mitglied
31.12.2011
448
Und wenn dann drei oder vier weitere in der Straße ebenfalls sich solche Lademöglichkeiten schaffen und auch noch alle zur gleichen Zeit laden wollen bleibt halt bei allen anderen die Küche kalt oder derFernseher dunkel. Solche Großverbraucher mußten ja shon immer gemeldet werden. Beispiel Durchlauferhitzer mit 21/24 KW im privaten Haushalt.
Gruß Uwe
 

schachtelhalm

Aktives Mitglied
13.11.2012
353
Einfach Caravanstellplätze machen. Das sind Parkplätze mit CEE Steckdose. Dort kann man notfalls Rasenmäher anschliessen oder Lötkolben, Staubsauger, ...

Eine Drehstromkiste ist kein Ladepunkt sondern eine konspirative Steckdose, die nur Mitgliedern der Konspiration bekannt ist.

Bernd käme sicher auf die Idee, dort NEMA Stecker zu verwenden. Es gibt welche für 240 Volt.

Muss aufs Klo. Habs eilig
 

R.M

Bekanntes Mitglied
24.12.2006
10.248
Hallo

Sorry Leute es geht um Ladestationen nicht um Steckdosen, deshalb wurde die Drehstromkiste in weißer Vorraussicht nie als Ladestation zugelassen.

Gruß

Roman
 

Manfred aus ObB

Bekanntes Mitglied
12.12.2006
7.086
[size=medium]Sorry Leute es geht um Ladestationen nicht um Steckdosen,[/size]

Der Übergang wird aber derzeit irgendwie fließend, da ja hier es um neues geht
eine Pressemelldung von 12 August, Moment welches Jahr noch Ahhhh 2016
obwohl das Thema eine 624 Reinkarnation mit Bart

http://www.mdr.de/sachsen/leipzig/laternen-werden-e-ladestationen-100.html

Leseprobe:

[size=medium]Ladelaterne löst das Problem

An der Leipziger Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) ist man daher auf eine so einfache wie geniale Idee gekommen: Straßenlaternen auch zugleich als E-Ladestationen zu verwenden. Ein Team um Prof. Pretschner hat hier in Zusammenarbeit mit den Leipziger Stadtwerken eine solche Laterne entwickelt. Am Freitag wurden in der Mozartstraße die ersten vier Laternen mit integierter Ladestation in Betrieb genommen. Die Ladestationen seien extra als modulares System entwickelt worden, sagte Prof. Andreas Pretschner. Dieses passe in alle vorhandenen Laternentypen, die damit nachgerüstet werden können. Allerdings müsse man dabei auch immer die jeweiligen Bedingungen vor Ort berücksichtigen, sagte Pretschner. Wenn die Leistung des vorhandenen Beleuchtungsnetzes ausreicht, können E-Autos über Nacht voll geladen werden.[/size]

Ich vermiss zwar die geniale Idee unter der Ladelatern Solarzellen anzubringen
um auch Nachts Emissionsfrei zu Laden, aber da es eine Hyperinflation an Ideen gibt
an Forschungsgelder und Verordnungen zu kommen, nur ein Frage der Zeit,
bis zur nächsten besonders innovativen Pressemeldung :rolleyes:

Von der Wiege bis zur Bare immer mehr Formulare und Bevormundungen ohne Sinn und Verstand :mad:
 

Ralf Wagner

Administrator
15.03.2007
4.710
Filderstadt
www.elweb.info
Ladestationen die privat sind oder nur für einen bestimmten Personenkreis (Firma), müssen nicht gemeldet werden und unterliegen nicht der LSV.

In der neuen LSV ab Herbst werden die Ladepunkte bis 16A 1 phasig, auch die öffentlichen, von allen Vorgaben der LSV ausgenommen.

Von Seite der Versorgungsnetzbetreiber steht zu erwarten dass alle Ladestationen über 4 kW meldepflichtig sind und dass Schieflasten über 16A nicht mehr zulässig sind.
 

schachtelhalm

Aktives Mitglied
13.11.2012
353
Apropos Ladelampe,

die 8 Strassenlaternen bei uns in der Strasse hängen genau wie bei uns im Wohnzimmer die beiden Kronleuchter, der Fernseher, das Radio, der Staubsauger, der Heizlüfter, das Tonbandgerät und der Plattenspieler alle auf der gleichen Sicherung.

Ich habe spasseshalber mal das EVSE vom Opel Ampera (ohne i-MiEV dran) eingestöpselt. Da kommt sofort die Fehlerlampe aber die Sicherung bleibt drin.

Die Strassenlaterne (300 Watt LED) wird nachts von 24:00 Uhr bis morgens um 5:00 abgeschaltet und tagsüber ist sie auch nicht an. Die Funkfernsteuerung (Deutschlandfunk) geht schon lange nicht mehr (Langewelle und Mittelwelle sind deutschlandfrei). Jetzt werkelt eine mechanische Zeitschaltuhr im Trafohäuschen. Es würde mich aber nicht wundern wenn genau diese Strassenlampe zur ersten Ladelampe in Mörlenbach oder Bonsweiher gekührt wird.

Die LED Lampe verdanken wir übrigens einem Hund, vielleicht auch mehr als einem. Der Lampenmast aus Alu und das erhobene Hinterbein des Hundes, das geht nicht lange gut. Alu wird weich und knickt um. Die Quecksilberdampflampe ist im Bach gelandet und es gab keinen bezahlbaren Ersatz.

Die Steckdose an der Ladelampe ist genau auf der richtigen Höhe für den Hund ...