Kindermitnahme

  • Themenstarter Volker Zarth
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V

Volker Zarth

Guest
Ich habe eine Anzeige der Polizei für die Mitnahme eines Kindes erhalten, obwohl das Kind angeschnallt war.Im Kfz-Schein ist nur eine Person vermerkt.Nun bin ich interessiert ob dieses anderen auch schon passiert ist und ob jemand 2 oder 1,5 Personen im Fahrzeugschein eingetragen hat.
 

heireprocresY

Mitglied
19.08.2013
128
Hallo Volker,

da würde ich an Deiner Stelle morgen mal direkt bei Citycom anfragen.
Die verkaufen ja den "Kindersitz". Ich wüsste sonst auch nicht wie Du da weiter kommen solltest. Auch wenn Du jetzt in anderen Fahrzeugbriefen einen zweiten Notsitz eingetragen findest. DU hast den Sitz ja nicht eingetragen.
Vielleicht hilft ja auch der Martin Wünsch ein wenig weiter, der ist ja bei einem Arbeitgeber angestellt, der es wissen sollte wie Du Dich jetzt verhalten solltest ;-) !

Gruß
Bernd
 
K

Karl

Guest
Hallo Volker !

Soweit ich informiert bin, darft du in einem PKW soviele Menschen befördern bis das zulässige Gesamtgewicht erreicht ist, alle Gurte müssen benützt werden.
bei mehr als 8 Passagieren brauchst du aber so einen Personenbeförderungsschein.

Die "Freunde und Helfer" haben dich angezeigt weil sie wenig Ahnung hatten; wenn sie gewußt hätten, gegen was du verstoßen hast, hätten sie dir ein Bußgeld aufs Auge gedrückt, da hätten sie aber wenigstens einen § reinschreiben müssen !
Anzeigen kann ich dich auch ( vielleicht z. B. wegen Zeitdiebstahl ?? )
Ärgerlich ist nur der jetzt folgende Papierkram.
Wenn die Benachrichtigung da ist, frag genau nach gegen was du verstoßen haben sollst !

Sonnenelektrische Grüße
Karl
 
B

Bernhard Heitsch

Guest
Hallo Volker,

vor einigen Monaten hatte ich mal einen Citycom Mitarbeiter hier bei mir, der ein El zur Probefahrt mitgebracht hat. Da ich 4 Kinder habe, war ich besonders an der Kindermitnahme interessiert. Ich dachte, es ginge nur mit einem Kind, aber der Verkäufer sagte mir, dass ich zur Probefahrt sogar jeweils zwei Kinder mitnehmen könnte. Laut seiner Aussage gibt es überhaupt keine Beschränkung bezüglich der Mitnahme von weiteren Personen, soweit sie sich dort hinten reindrängeln können, weil die Mitfahrer entgegen der Fahrtrichtung sitzen würden. Und auch die Anschnallpflicht besteht laut der Aussage dieses Verkäufers nicht. Ich habe diese Dinge nie weiter hinterfragt.

Grüße aus Hamburg, Bernhard
 
K

Karl

Guest
Hallo Bernhard!

frisch aus dem Netz, wohl erst kurz geändert !
Volker ist unschuldig und muss nicht hinter schwedische Gardinen!
Wichtig ist jedoch, wie ich schon erwähnt habe das zulässige Gesamtgewicht!


35. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
(35. ÄndVStVR), in Kraft getreten am 01.01.2002
§ 21 Personenbeförderung
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.

(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht.

(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.

(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.


sonnenelektrische Grüße
Karl
 

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