Hallo Manfred,
es ist erlaubt auch wenns die Polizei nicht weiß.
Ich war auch damals auf meiner Polizeiwache und habe
4 Wachtmeister... äh Polizeihaupt... was weiß ich wie
die genau heißen, gefragt. Mir wurde gesagt, da ja im Schein ja nur ein Sitzplatz eingetragen ist, darf logischer weise nur eine person mitfahren. Diese Aussage ist falsch. Man müße halt die Strassenverkehrsordnung kennen. Bei problemen immer auf den §21 verweisen.
Hier stehts:
§ 21 Personenbeförderung
(1) Es ist verboten, Personen mitzunehmen
1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
Servus aus München
Claus Broja
2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
3. in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter
Kraftfahrzeugen.
(1 a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen
in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur
mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden,
die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Bis zum 31. Dezember 1997
gilt dies nicht für die Mitnahme von Kindern auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht
eine regelmäßige Beförderung der Kinder gegeben ist. Abweichend von Satz 1
dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen
befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die
Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht.
(2) Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen dürfen nur bis zu 8 Personen
mitgenommen werden, wenn sie die Ladung begleiten müssen, auf der Ladefläche
zu arbeiten haben oder wenn sie mit dem für ihren Arbeitgeber eingesetzten
Fahrzeug zu oder von ihrer Arbeitsstelle befördert werden. Auf der Ladefläche von
Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern,
wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen
auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der
Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der
Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten
Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden
sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür
gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
§ 21 a Sicherheitsgurte, Schutzhelme
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein. Das
gilt nicht für
1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
2. Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf
Parkplätzen.
(2) Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich
genehmigte Schutzhelme tragen.