Guten Morgen Ihr Lieben,
ich sitze gerade wieder mit meiner Tasse Kaffee am PC und habe Eure Beiträge zu diesem Thema gelesen.
Ich finde die Sache ja schon spannend, wie manches in der StVo geregelt ist und wie viel Bußgeld man verlangen kann, wenn man erwischt wird. Wer möchte kann sich ja mal gerne unter
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die ganze Geschichte anschauen.
Ansonsten kann nur schreiben, dass all diejenigen recht hatten, die die Sache mit dem §12 nannten.
Hier ein kleiner Auszug aus der gesetzlichen Regelung sowie ein Artikel, wann man mit Ausnahme doch entgegen der Fahrtrichtung parken darf: (4) 1 Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. 2Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. 3Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. 4Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen
220) darf links gehalten und geparkt werden. 5Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
Parken entgegen der Fahrtrichtung: Nur in Ausnahmefällen erlaubt Erlaubt ist das Parken auf der linken Fahrbahnseite gemäß § 12 Absatz 4 StVO nur in zwei Fällen: zum einen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite Schienen verlaufen und Sie somit nicht die Möglichkeit haben, Ihr
Fahrzeug dort abzustellen. Zum anderen ist das Parken auf der linken Seite auch in Einbahnstraßen erlaubt, die mit einem entsprechenden Verkehrsschild gekennzeichnet sind. Denn hierbei handelt es sich nicht um Parken entgegen der Fahrtrichtung, da
die Straße ja nur in einer Richtung befahren werden darf. Sofern die Einbahnstraße nicht zu eng ist und andere Fahrzeuge noch ungehindert durchfahren können, dürfen dort also sowohl der linke als auch der rechte Seitenstreifen beziehungsweise der Fahrbahnrand in derselben Richtung beparkt werden.
Liebe Grüße und allen ein schönes Herbstwochenende, bleibt alle gesund und munter, damit ich Euch ( wenn mit Corona alles gut ausgeht ) alle wieder auf den Treffen im nächsten Jahr sehen kann.
LG Sonja