[size=large]Na ja, schaun wir mal.[/size] Habe schließlich so eine 5 kW Stromerzeugungseinheit auf dem Dach, also eine Photovoltaikanlage. Da schau ich dann mal in die Verordnung, ob ich das dann nun wirklich melden und registrieren muß.
§ 5, Absatz 2: Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn
a) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder
b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann,
Was unter Punkt b) steht, ist schon komisch. EEG heißt für mich Einspeisung und Vergütung, ansonsten wäre es eine Inselanlage, die keinen was angeht. Da steht aber was von "EEG-Anlage... der erzeugte Strom ... nicht in ein Netz angeboten wird". Keine Ahnung, was die Verordnungsschreiber sich dabei gedacht haben, macht doch eigentlich gar keinen Sinn.
Also: Regstrierungspflicht entfällt, denn sowas mach ich nicht: "kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz". Oder ist damit die Einspeisung und einfache Abrechnung laut EEG gemeint? Ich bin (Klein-)Unternehmer mit Einnahmen-Überschussrechnung und bilanziere nicht. Strenggenommen. Also weiterschauen. Oder abwarten. Ab August 2020 wird sowieso nix mehr ins Netz weitergegeben, weil EEG Vergütung dann vorbei ist für meine Anlage.
(4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn
1. die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehört, oder
3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehört.
Na ja, Bundes-Immissionsschutzgesetzt und Windenergie-auf-See-Gesetz treffen auf meine Anlage nicht zu. Die 750 kW Grenze erreiche ich mit meiner kleinen 5 kW Anlage auch nicht.
Also: Keine Registrierungspflicht. Wozu also die Aufregung? Kleinanlagen registrieren? Nö, ich beruf mich auf §5 Absatz 4 Abschnitt 2. Alles Auslegungssache.