Haben wir schon April?



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wolfgang dwuzet

Bekanntes Mitglied
23.11.2006
3.883
hallo karl-heinz.

hoffen wir mal, das die betonung auf

registrieren und dort die Stromlieferung anzeigen. Strom­lieferant ist hierbei jede natürliche oder juristische Person, die Strom an andere liefert.

liegt,
denn dann gibts juristische schlüpflöcher,
ich "liefere" ja keinen strom, denn wer liefert will auch kohle dafür haben...

und genau der begriff " liefern gegen entgelt" wird ja in der DSK abgewürgt,

ansonsten müßen wir künftig die drehstromkisten mit einem (oder IN einen) KÜHLSCHRANK kombinieren,
damit der stromsuchende seinen obulus der dankbarkeit NICHT mehr in bar abliefert,
sondern eben eier, äpfel oder hühnchen reinlegt:eek:
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715

FLUTTET SIE !!!!!
Eigentlich muß das Netzviral verbreitet werden und dies dann auch gleich die entsprechende gegenReaktion erfolgen - in ihrem eigenen Mist ersaufen lassen.

Das sind u.a. neben der unnötigen Ladesäulen Verordnung - TÜpisch DEUTSCH
 

Bernd Schlueter

Bekanntes Mitglied
10.12.2004
10.138
Januar. Hier geht es einzig und alleine darum, "freie Energie" im Teslaschen Sinne zu verhindern. Je höher die Bürokratischen Hürden gemacht werden, desto leichter ist es für die Monopole, ihre Machtstellung auf dem Energiemarkt zu bewahren.
Umlagen und möglichst diversifizierte Steuern dienen nur dazu, den unkontrollierten Austausch elektrischer Energie zu erschweren.
Schukostecker sind in diesem Zusammenhang ein arges Ärgernis: stehen diese doch sehr verbreitet zur Verfügung und ermöglichen somit einen ziemlich "freien" Stromtransport".

Machen wir uns bitte klar, dass der Klimawandel und die Notwendigkeit einer Energiewende nicht auf den elektrischen Strom zurückzuführen sind, sondern auf die Verbrennung der fossilen Energieträger zu dessen Erzeugung. Hier müsste der steuerliche und bürokratische Hebel angesetzt werden. Wie ich es sehe, wird diese überfällige Gesetzesänderung nicht nur in den April verschoben, sondern auf den Gedenktag des heiligen Sanct Nimmerleins.
 

Berlingo-98

Administrator
23.11.2004
4.173
91365 Reifenberg
[size=large]Na ja, schaun wir mal.[/size] Habe schließlich so eine 5 kW Stromerzeugungseinheit auf dem Dach, also eine Photovoltaikanlage. Da schau ich dann mal in die Verordnung, ob ich das dann nun wirklich melden und registrieren muß.

§ 5, Absatz 2: Die Pflicht zur Registrierung nach den Absätzen 1, 3 und 4 Satz 1 entfällt
1. bei Gas- und Stromerzeugungseinheiten, bei Gas- und Stromspeichereinheiten und bei EEG- und KWK-Anlagen, wenn
a) die Einheit oder die EEG- oder KWK-Anlage nicht unmittelbar oder nicht mittelbar an ein Netz angeschlossen ist oder werden kann oder
b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann,

Was unter Punkt b) steht, ist schon komisch. EEG heißt für mich Einspeisung und Vergütung, ansonsten wäre es eine Inselanlage, die keinen was angeht. Da steht aber was von "EEG-Anlage... der erzeugte Strom ... nicht in ein Netz angeboten wird". Keine Ahnung, was die Verordnungsschreiber sich dabei gedacht haben, macht doch eigentlich gar keinen Sinn.
Also: Regstrierungspflicht entfällt, denn sowas mach ich nicht: "kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz". Oder ist damit die Einspeisung und einfache Abrechnung laut EEG gemeint? Ich bin (Klein-)Unternehmer mit Einnahmen-Überschussrechnung und bilanziere nicht. Strenggenommen. Also weiterschauen. Oder abwarten. Ab August 2020 wird sowieso nix mehr ins Netz weitergegeben, weil EEG Vergütung dann vorbei ist für meine Anlage.

(4) Projekte müssen nur dann im Marktstammdatenregister registriert werden, wenn
1. die Errichtung oder der Betrieb der geplanten Gas- oder Stromerzeugungseinheit oder Gas- oder Stromspeichereinheit einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
2. die geplante Einheit zu einer Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt gehört, oder
3. die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 Kilowatt gehört.


Na ja, Bundes-Immissionsschutzgesetzt und Windenergie-auf-See-Gesetz treffen auf meine Anlage nicht zu. Die 750 kW Grenze erreiche ich mit meiner kleinen 5 kW Anlage auch nicht.

Also: Keine Registrierungspflicht. Wozu also die Aufregung? Kleinanlagen registrieren? Nö, ich beruf mich auf §5 Absatz 4 Abschnitt 2. Alles Auslegungssache.
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
b) im Fall einer Stromerzeugungseinheit, einer Stromspeichereinheit oder einer EEG- oder KWK-Anlage der in der Einheit oder Anlage erzeugte Strom auch nicht mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird oder werden kann,


Somit lässt sich das auch lesen - das alle Abrechnungsarten der Strom nicht im Netzangeboten werden kann. Auch im Falle das man die Zahlerstände nach Kaufmännischer Art verrechnet.
 

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