Hänger am El mit Versicherungskennzeichen

  • Themenstarter Jürgen Fleischmann
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J

Jürgen Fleischmann

Guest
Hallo Elisti,

bin jetzt wieder dabei, das El Fieber lässt einen doch nicht los, wenn auch der Saxo super ist.
Weiß jemand von Euch, wie das mit einem Anhänger am El mit kleinem Kennzeichen ist ? Läuft das wie beim Moped, das wär aber zu einfach und daher in Deutschland nicht möglich ?

Gruß aus Franken

Jürgen Fleischmann
 

Karsten-

Mitglied
12.12.2004
91
Stvzo § 18 (2)

Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
....
folgende Arten von Anhängern:
...
h - einachsige Anhänger hinter Krafträdern (Anm.: auch: dreirädrige Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h - also City-EL mit Mopedzeichen)
...
p - einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen. (Anm.: also City-EL mit Pkw-Zulassung)

Aus meiner Sicht eine klare Sache.

 
B

bsm

Guest
Hallo Jürgen,
ich kann Karsten nur beipflichten hinsichtlich §18 der STVZO:

§18 Zulassungspflichtigkeit
..........
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
.........
b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3,
.....
folgende Arten von Anhängern:
..........
(h) einachsige Anhänger hinter Krafträdern;
......
(p) einspurige, einachsige Anhänger (Einradanhänger) hinter Personenkraftwagen, wenn das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als 150 kg, die Breite über alles nicht mehr als 1000 mm, die Höhe über alles nicht mehr als 1000 mm und die Länge über alles nicht mehr als 1200 mm betragen.


aber:
(3) Fahrzeuge, die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für die Fahrzeuge eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung erteilt ist.


Bei Mopedanhängern und so ist darauf zu achten, dass sie nicht nur bis 25 km/h zugelassen sind. Das sind z.B. im allgemeinen die preiswerten und leichten Fahrradanhänger.

Gruss, Roland
 

Karsten-

Mitglied
12.12.2004
91
Bekommen die Verkehrspolizisten heute eigentlich eine Juristenausbildung ?

Wenn man das Kudelmudel allein ums City-EL sieht (Stichworte PKW-Führerschein trotz Mopedzulassung usw.) Das kann doch kein Polizist alles wissen !

Da ich nebenbeich auch einen Oldtimer fahre, weis ich das dort das Kudelmudel mindestens genauso groß ist (z.B. Sicherheitsgurt).

Die Spitze bildet dann die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabten Gummieregeln zur Beurteilung von leichten LKW unter 2,8 Tonnen. Ach ja auch die Tagesform des Finanzbeamten dürfte dabei eine große Rolle spielen - (eigene Erfahrung)

Alles zusammengenommen Chaos³

 
J

Jürgen Fleischmann

Guest
Hallo,

vielen Dank für Eure Infos, ich werde den Gesetzestext immer bei mir führen,
da Polizisten keine Juristen sind.

Gruß

Jürgen Fleischmann
 

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