Führerschein



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Groß Jürgen

Neues Mitglied
09.07.2006
1
Hallo Ellistis,

fahre meinen Elcid schon ein paar Jahre. Führerschein ist auch kein Thema. Habe nun eine Problemstellung wie folgt:
Eine Person die unbedingt einen City El haben will.
Einziges Problem - Sie hat keinen Führerschein. Die Person ist 51 Jahre alt.

Wer kann mir Sachdienliche hinweise geben.

Allseits genug Straße unter den 6 Bar gefüllten Reifen

wünscht

Groß Jürgen
 

Berlingo-98

Administrator
23.11.2004
4.173
91365 Reifenberg
Hallo Jürgen,
ich schlage Führerschein S vor, soll so leicht - oder ähnlich leicht - sein wie der Mopedführerschein.
Den City El dann mit kleinem Nummernschild zulassen.

Gruss, Roland, bsm
 
H

Herby

Guest
Geht noch besser !!! Kann EL mit Krankenfahrstuhl Zulassung fahren !!!!Da vor 1965 geboren !!!
 

Groß Jürgen

Neues Mitglied
09.07.2006
1
Hi Herby,

was ist die Voraussetzung für eine Zulassung zum Krankenfahrstuhl?

Grüße aus Regensburg
Jürgen Groß
 

Vera Kürten

Neues Mitglied
21.09.2002
34
Seit 01.09.2002 gilt folgendes für Krankenfahrstühle:

sie sind nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge:
einsitzig,
Elektroantrieb,
max. Leergewicht (einschl. Batterien, aber ohne Fahrer) 300 kg
z.G. max. 500 kg
max. 15 km/h !
max. Breite über alles 1,10 m
Heckmarkierungstafel nach ECE Nr. 69 an Fahrzeugrückseite oben

Quelle: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-Infos-FL/FPX/Texte/2003/fpx-03-02-Krankenfahrstuhl.htm

einfach mal google bemühen...


Gruß,
Vera Kürten
 

Berlingo-98

Administrator
23.11.2004
4.173
91365 Reifenberg
Hallo Vera, Herby etc,
soll hier über den Krankenfahrstuhl (so hat die Diskussion mal begonnen) oder über den Führerschein S diskutiert werden ( steht jedenfalls in der Überschrift). Diese beiden Dinge hängen nicht zusammmen.

Hier (nochmal) einige Teile der entsprechenden Vorschriften dazu (aus dem Internet bzw. meinem Archiv):

<b>Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge
II. Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger
§18 Zulassungspflichtigkeit</b>

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Schleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

4.
a) zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),

b) dreirädrige Kleinkrafträder (dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und mit elektrischer Antriebsmaschine oder mit einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3,

4a.
Leichtkrafträder (Krafträder mit einer elektrischen Antriebsmaschine mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW oder einem Verbrennungsmotor mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 125 cm3),

4b.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von weniger als 350 kg, ohne Masse der Batterien im Fall von Elektrofahrzeugen, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h oder weniger und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von 50 cm3 oder weniger, beziehungsweise einer maximalen Nennleistung von 4 kW oder weniger für andere Motortypen,

5. motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer, mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite)
Quelle der obigen Texte: aus den entsprechenden Gesetzestexten


<b>Soweit zu den Fahrzeugen. Hier noch zur Führerscheinpflicht:</b>

Klasse A1, (Einschluß: M), ab 16 Jahre
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) sowie einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von: 80 km/h für 16 - 17jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre.

Klasse M, (Einschluß: keine), ab 16 Jahre
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).
Keine Befristung der Besitzdauer

Klasse S, (Einschluß: keine), ab 16 Jahre
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Keine Befristung der Besitzdauer.
Quelle: http://www.verkehrsportal.de/fuehrerschein/fahrerlaubnisklassen.php


<b>Mit anderen Worten: </b>
1. CityEl auf 15 km/h begrenzt könnte als Krankenfahrstuhl und führerscheinfrei gefahren werden. Krankenfahrstühle sind in den Maßen und im Gewicht eingeschränkt, doch der CityEl kann noch zugelassen werden, sofern er auf 15 km/h begrenzt wird.
2. CityEl auf 45 km/h begrenzt braucht Zulassung und Versicherungskennzeichen und kann mit Führerschein S ab 16 Jahren gefahren werden. Gilt auch fürs TWIKE, wenn es auf 45 km/h begrenzt wird.

Nach genauem Studium kann ich für dreirädrige Kleinkrafträder weder eine Beschränkung beim Gewicht noch bei der Motorleistung entdecken. Nur die Geschwindigkeit darf 45 km/h nicht überschreiten. Nur wenn es mit Führerschein S gefahren werden soll, darf die Motordauerleistung 4 kW nicht übersteigen.


<b>Zum Thema "Krankenfahrstuhl ohne Führerschein nun 15 oder 25 km/h":</b>
* Die Neuregelung zum 01.09.2002
In der Begründung zur Änderung heißt es:
"Als in der Praxis besonders problematisch haben sich die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen erwiesen. Die Regelungen zum Führen von motorisierten Krankenfahrstühlen werden aus Verkehrssicherheitsgründen und im Interesse der Leichtigkeit des Verkehrs neu gefasst. Für körperlich behinderte Personen werden Krankenfahrstühle bis 15 km/h mit Elektroantrieb unter den näher geregelten Voraussetzungen künftig von der Fahrerlaubnispflicht und auch von der Pflicht zum Erwerb einer Prüfbescheinigung ausgenommen. Den Mobilitätsinteressen behinderter Personen wird damit entsprochen. Die bisher für andere Krankenfahrstühle bis 25 km/h geltende Fahrerlaubnisfreiheit wird aufgehoben, da derartige Kraftfahrzeuge in der Praxis sowohl ein Erscheinungsbild eines Pkw besitzen als auch entsprechende Bedienungs- und Fahreigenschaften aufweisen.
Quelle: http://www.fahrlehrerverband-bw.de/05-Infos-FL/FPX/Texte/2003/fpx-03-02-Krankenfahrstuhl.htm


Gruss, Roland, bsm
 

Groß Jürgen

Neues Mitglied
09.07.2006
1
Hallo,

alles klar jetzt. Vielen Dank an alle. Vor allem Roland Reichel.

Grüße aus der Enklave Regensburg

Groß Jürgen
 

Vera Kürten

Neues Mitglied
21.09.2002
34
soll hier über den Krankenfahrstuhl (so hat die Diskussion mal begonnen) oder über den Führerschein S diskutiert werden ( steht jedenfalls in der Überschrift). Diese beiden Dinge hängen nicht zusammmen.
Richtig, angefangen hatte der Thread mit der Frage nach einem führerscheinfreien El (wenn ich das so richtig verstanden habe), die Klasse S stammt von Dir, Roland. ;-)
Ich halte mich im Forum normalerweise zurück, aber 25 km/h für einen Krankenfahrstuhl konnte ich so nicht stehen lassen.
Und aus der Erfahrung heraus muss ich sagen: Klasse S ist nicht so einfach zu erlangen, wie man es sich vielleicht vorstellt. Eine halbe Stunde Prüfungsfahrt durch die Innenstadt mit einem "Auto" ist kein Pappenstiel, da sind einige Fahrstunden vorher notwendig - auch wenn es keine Pflichtstundenanzahl gibt. Bis auf Autobahnfahrten und Überholmanöver auf der Landstraße sind die gleichen Fähigkeiten gefragt wie bei einem "richtigen" PKW.
Deshalb ist es unverständlich, dass auf den PKW-Führerschein später nichts angerechnet wird.

Gruß, Vera
 
W

WolfgangK

Guest
Wenn man zweimal abzocken kann ohne Gegenwehrmöglichkeit, dann wundert dich das?? ;-) Willkommen im neuen Deutschland...
Euer Wolfgang
 
W

wotan

Guest
Hallo Roland
Da hast du mal etwas charmanter was über die Mütze (nein bei dir ist es ein Hut) bekommen.Ich hätte mich nach diesem "Fettnäpfchen" deinerseits nicht so zurückhaltend geäussert. Ich bin halt ein böser alter Mann, und Dummschwätzer.
wotan
 

Vera Kürten

Neues Mitglied
21.09.2002
34
Hallo Wotan,
das hatte nichts mit "auf die Mütze geben" zu tun. Bei den Entgleisungen, die hier ab und zu vorkommen (oder vorkamen?), kann ich schon nachvollziehen, warum Roland etwas empfindlich reagiert.
Ich wollte nur augenzwinkernd deutlich machen, dass sich mir der Zweck seiner Bemerkung nicht so ganz erschloss (deshalb auch der Smilie). Ist immer schwierig, in wenigen Worten das auszudrücken, was man eigentlich meint.
Gut, man hätte durchaus die Überschrift in "Krankenfahrstuhl" ändern können, um den Themawechsel deutlich zu machen. Ist versäumt worden und ich habe es auch verpennt.

Gruß, Vera
 

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