Eichämter "filzen" CEE-Dosen von Privatleuten



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Manfred aus ObB

Bekanntes Mitglied
12.12.2006
7.086
Das mußte irgendwann mal kommen die Drehstromkiste ist
eigentlich gedacht gewesen als Liste die nur an Drehstromkistenbeteiligte
verschickt und diese dann auch nicht unter Androhung von Folter
Dritten nicht zugänglich machen und nicht als Pour le Mérite Ersatz in der
Signatur eines jeden Forumsbeitrag.

Aber nein wenn man dezent was Andeutet
:rolleyes:
 

r1

Neues Mitglied
01.01.1970
0
So sollte jetzt wohl in jeder DSK künftig drin stehen: "Kostenloser Autostrom, Spenden willkommen". Dann sollte es doch für den Moment erst einmal wieder gut sein.
 

R.M

Bekanntes Mitglied
24.12.2006
10.248
Hallo

Ist doch ganz einfach, die DSK ist keine Ladestation nach der Ladesäulenverordnung, damit ist das Ganze erledigt..

Gruß

Roman
 

wchriss

Aktives Mitglied
30.12.2010
1.799
57
Egweil
Die Eichämter interessiert nicht ob das eine Ladestation nach der Ladesäulenverordnung ist oder nicht. Die interessiert der Verkauf von Strom und der muss korrekt abgerechnet werden. Da aber viele DSK´s noch nicht mal einen Zähler haben, geschweige einen geeichten, ist eine abrechnung ohnehin nicht möglich. Daher wird der Strom an einer DSK ja auch nicht verkauft sondern verschenkt !
Wenn dann jemand eine Spende in die "Kaffekasse" macht ist das was anderes. :rolleyes:
Gruß
Christian
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
Da fängt es nämlich auch schon an das eine Zählvorrichtung installiert sein kann - (man könnte soweit gehen zu fragen ob ein Zählerplatz vorgesehen.....) die Ämterlegen doch gerne nach Gustro aus !

Und alleine das der Beamte, selbst nach einem telefonischen Gespräch - freundlich und Hilfsbereit der Auffassung war das DOCH

Zeigt schon in welche Richtung es geht.

Des weiteren kann es auch sein das man eine DSK hat die einen Typ2 - hat so könnte man eine erweiterte Herleitung finden.

Und das das ganze auf einem Privaten Grundstück steht spielt auch eine untergeordnete Rolle.

z. B. Wenn man ein Fahrzeug hat bei dem der TÜV angelaufen ist - es steht auf einem Privat Grundstück. Kann eine Kontrolle trotzdem ein teures Ticket ausstellen - es reicht z.B. aus daß das Kennzeichen vom öffentlichen Grund aus zu sehen ist und wenn man erkennen kann das der TÜV abgelaufen ist - hat der der der Anzeigt einen Grund anzuzeigen. (selbet wenn man ein Adlerauge wegen der Entfernung braucht)

Weiter - Dazu Zitat LSV:
"Ladepunkte sind öffentlich, wenn sich der dazugehörige Parkplatz entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privaten Grund befindet ...."

Weiter Zitat: "....von einem unbe­s?timmten Personenkreis befahren werden kann."

Kommentar : Das trifft soweit sogar auf DSK zu .​

Das ganze ist sogar so umfassend das es folgend sogar wieder eingeschränkt wird - werden mußte.

ABER TROTZ DESSEN BLEIBT ES BEIM DEM FORMULIERUNG LADEPUNKT

"Den Erläuterungen zur LSV nach sind Ladepunkte, die sich „auf privaten Carports oder privaten Garageneinfahrten befinden“, grundsätzlich keine öffentlichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung (B. Besonderer Teil: Zu Nummer 9)."
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0501-0600/507-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Zu Nummer 9:
definiert den Begriff „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ... im Sinne Zugänglichkeit... Ladeepunkt ....befindet.

Nutzungsbezogene Aspekte, sind für die Begriffsdefinition ohne Bedeutung....
öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund – von einem unbestimmten oder
nach allgemeinen Kriterien bestimmbaren Personenkreis befahren werden
kann (zumBeispiel Geschäftshaus- oder Kundenparkplätze).

Eine etwaige Notwendigkeit des vorherigen Erwerbs einer Zutrittsberechtigung schließt
die öffentliche Zugänglichkeit eines Ladepunktes nicht aus.......Nutzung und Bezahlung wählt oder anderweitige Maßnahmen ergreift, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, anderen Fahrern von Elektromobilen den Zugang zum Ladepunkt zu verwehren.

Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren
Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Ladepunkte, die sich auf privaten Carports oder privaten
Garageneinfahrten befinden sind somit grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung.



UND das ist ERGO die Sache wo es Scheitern kann die "vornherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt" könnte schon Wegfallen wenn man eine öffentliche Liste hat wo der Ladepunkt aufgeführt ist - Schloss hin oder her.
Und zudem noch der Zugang ohne Schloss zur Stellfläche möglich -
Schlimmer wenn bei einer unangemeldeten Prüfung dann auch noch das "Schloss" der DSK nicht funktioniert.
 

Bernd Schlueter

Bekanntes Mitglied
10.12.2004
10.138
Ihr solltet Verständnis für die Eichämter haben. Es ist ein Kampf um Leben und Tod für die Verbrennerindustrie. Dann greift mancher auch schon mal zu unfairen Mitteln. Statt sich um die Eichung der Abgasmessgeräte ihrer Freunde vom anderen Stern zu kümmern, behindern sie den Transport unserer Elektrizität über Grundstücksgrenzen auch auf diese Weise. Unfassbar, wozu manche Staaten und ihre Diener fähig sind.

Ihr könnt Euch schon denken, welch perfider Plan dahinter steckt? Strom darf demnächst nur noch von geeichten Messstellen bezogen werden, damit die Entrichtung der1000%igen Umlage und Steuer auf alternativen Strom schärfstens kontrolliert werden kann. Wenn ich da nur an den Schwarzhandel mit Solarstrom denke...

Wäre ja noch schöner, wenn demnächst jeder unsere Sonne unversteuert anzapfen könnte...
Steckdosen sollten ehe verboten werden.
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
Auch wenn ich - nun mein Urteil habe ich ja schon gelegentlich Kund getan.

In diesem Fall - das ähnlich sehe, was Protektionismus angeht zumindest.
Wird noch so mancher Amtschimmel durch die Ladeboxen getrieben werden.

Und wenn ich mir das Unterschriftergebnis bei Petition vor ein paar Wochen anschaue für die Privaten Ladestelle - Schlechter Zeitpunkt; Schlechte Werbung; kein Medienarbeit
~1000 von 50.000 Notwendigen.
Dann schmarnt mir auch für die Zukunft nichts gutes wenn die immer mehr unser Interesse Beschneiden - sich aber keine STIMME sammelt die sich ob deren Ungemach, erheben mag.
 

wchriss

Aktives Mitglied
30.12.2010
1.799
57
Egweil
Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren
Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Ladepunkte, die sich auf privaten Carports oder privaten
Garageneinfahrten befinden sind somit grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung.[/i]

UND das ist ERGO die Sache wo es Scheitern kann die "vornherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt" könnte schon Wegfallen wenn man eine öffentliche Liste hat wo der Ladepunkt aufgeführt ist - Schloss hin oder her.
Und zudem noch der Zugang ohne Schloss zur Stellfläche möglich -
Schlimmer wenn bei einer unangemeldeten Prüfung dann auch noch das "Schloss" der DSK nicht funktioniert.

Das sehe ich nicht so,
das Drehstromnetz ist nicht öffentlich, sondern nur einer bestimmten Personengruppe zugänglich!
Wenn jedoch eine einzelne Person, seinen Ladehalt in einem öffentlichen Verzeichniss wie z.B. im Lemnet einträgt, sieht das wieder anders aus. Betrifft dann aber nur den angegebenen Ladehalt und nicht das ganze DSN.
Gruß
Christian
 

Manfred aus ObB

Bekanntes Mitglied
12.12.2006
7.086
[size=medium]Wenn jedoch eine einzelne Person, seinen Ladehalt in einem öffentlichen Verzeichniss wie z.B. im Lemnet einträgt,
sieht das wieder anders aus. Betrifft dann aber nur den angegebenen Ladehalt und nicht das ganze DSN.[/size]

Dem fromme Wunsch kann ich mich nur abschließen, allein mir fehlt in dieser Sache der Glaube :-(
 

Bernd Schlueter

Bekanntes Mitglied
10.12.2004
10.138
Es ist doch völlig klar: es geht um das Eintreiben von Steuern. Die Geldquelle, die sich mit der Stromsteuer aufgetan hat, stellt alles in den Schatten, was es je an Ausplünderung der Bürger gegeben hat.
Nach Aussage der Energieerzeuger ist die kWh Strom , die wir Bürger erzeugen, weniger als 3 Cent wert, wird aber mit einem Aufschlag aus verschiedenen Steuern und Umlagen von sage und schreibe 1000% versehen, wenn wir sie weiter verkaufen wollen.
Für dieses Eldorado der staatlichen Goldsucher werden wirklich alle Hebel in Bewegung gesetzt, die zur Verfügung stehen. Sogar das Eichamt erstellt eine Liste von Adressen, bei denen man zukünftig Steuern abkassieren kann. An jeder Steckdose steht demnächst ein Finanzbeamter, der auf geeichte Messeinrichtungen zurückgreifen kann. Nein, die Dosen sind nicht eichfähig. Das ist Ablenkungsmaneuver.
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
Wird der Zugang dagegen nur einer von vorneherein bestimmten oder bestimmbaren
Personengruppe eingeräumt, liegt kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne dieser Verordnung vor. Ladepunkte, die sich auf privaten Carports oder privaten
Garageneinfahrten befinden sind somit grundsätzlich keine öffentlich zugänglichen Ladepunkte im Sinne dieser Verordnung.[/i]

UND das ist ERGO die Sache wo es Scheitern kann die "vornherein bestimmten oder bestimmbaren Personengruppe eingeräumt" könnte schon Wegfallen wenn man eine öffentliche Liste hat wo der Ladepunkt aufgeführt ist - Schloss hin oder her.
Und zudem noch der Zugang ohne Schloss zur Stellfläche möglich -
Schlimmer wenn bei einer unangemeldeten Prüfung dann auch noch das "Schloss" der DSK nicht funktioniert.

Das sehe ich nicht so,
das Drehstromnetz ist nicht öffentlich, sondern nur einer bestimmten Personengruppe zugänglich!
Wenn jedoch eine einzelne Person, seinen Ladehalt in einem öffentlichen Verzeichniss wie z.B. im Lemnet einträgt, sieht das wieder anders aus. Betrifft dann aber nur den angegebenen Ladehalt und nicht das ganze DSN.
Gruß
Christian

Richtig - und einmal auf die Fährte gebracht kann der sonst lame und d.... öhm einfältige Amtsschimmel..... auf einmal sehr Arbeitsam werden.

So von wegen da gibt es ein "Dorf" mit unbeugsamen Galliern.
Besser ist es solch Maultiertrieben gleich aus einer Intressensvertretung gestützt, grundlegend das Wasser aus der Tränke zu nehmen.
 

Emil

Bekanntes Mitglied
04.04.2006
2.876
Ich verstehe die ganze Diskussion nicht.

Auf der einen Seite beschweren sich viele Elektroautofahrer darüber dass an Ladepunkten Wegelagerei mit nicht klar erkennbaren Preisen und fragwürdiger Abrechnungstechnik betrieben wird.

Wenn dann die in unserem Staat dafür zuständige Behörde endlich tätig wird, in dem sie eine systematische Erfassung aller Lademöglichkeiten betreibt, dann ist das auch wieder nicht recht.

Was denn nun?

Die Eichämter sind im Prinzip eine Verbraucherschutzbehörde. Ohne sie würden die Verbraucher laufend von den Verkäufern von Waren über den Tisch gezogen.
Und hier mit beleidigenden Begriffen wie "einfältig" und "Maultiertreiber" um sich schmeißt disqualifiziert selbst, und schneidet sich letztendlich ins eigene Fleisch. :rolleyes:
 

Manfred aus ObB

Bekanntes Mitglied
12.12.2006
7.086
[size=medium]Ich verstehe die ganze Diskussion nicht.[/size]

Weil Du wie das Eichamt den Begriff Ladehalt als gewerblich auslegst und nicht als
Eautofahrer Hilfseinrichtung auf Gegenseitigkeit.

Diese Hilfseinrichtung für Eautofahrer als Staat und Akademische Kreise Pennten zu
diesen Thema ( [size=x-small]ohne Fördergelder kein erwachen aus dem Komma[/size] ) hatte bekannte Regeln und
eigentlich hätte Jeder der Mitmacht diese akzeptieren sollen und eine von diesen war
Psst wie bei einer Destille zur Zeit der Prohibition in der USA zur Zeit von Al Capone

Also wer die Drehstromkiste Nutzen möchte macht mit und Akzeptiert das oder macht
nicht Mit, also kein Nullachtfuchzehn Verbraucher.

Es ist heute Pflicht geeichte Zähler einzusetzen, was sollte zwei Erwachsene Menschen
hindern mit normalen Verstand untereinander einen gebrachten alten ( zuverläßiger als ein T34 )
Zähler aus den Baumarkt zu verwenden, jeder Eautofahrer weiß in der Regel wieviel
sein Auto in einer gewissen Zeit Lädt und wenn die Menge paßt, spendet Er Bargeld
um den Ladepunkt zu erhalten, warum zum Teufel Mischt sich da das Eichamt ein :mad:

Weil einige mit der Drehstromkiste protzen wollen :rolleyes:
Die Gründer der Drehstromkoste haben sich beim Aufstellen der Regeln was gedacht,
wie die Verfasser des Grundgesetzes, Leider meinen Einige sie könnten das Besser,
was Rauskommt sieht man ( die Schreien dann am Lautersten ) oder wird man sehen,
dann ist aber meist der Schaden schon eingetreten :-(
 

Bee

Mitglied
02.04.2006
73
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0501-0600/507-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1

[...] Und zudem noch der Zugang ohne Schloss zur Stellfläche möglich

Richtig, und nur darauf kommt es laut dem derzeit gütligen Gesetz an.

Die Ladesäulenverordnung (LSV)-Version von 2015 die du verlinkst, wurde so leider nie verabschiedet. Im Gesetz von Februar 2016 wurde gerade Punkt 9, auf den sich die "Erläuterungen" bezogen haben, gändert. Daher dürften sämtliche frühere "Erläuterungen" zu diesem Punkt hinfällig sein.

Es bleibt einzig das, was im Gesetz steht:

§2 Abs. 9,
"ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann."

Daher würden auch Steckdosen (> 3,7 kW *) an Carport & privaten Garageneinfahrten zu den "öffentlich zugänglichen Ladepunkten" gehören, wenn der Carport bzw. die private Garageneinfahrte nicht mit einer Kette o.ä. gesichert ist. Nur bei letzterem gibt es einen nicht nach "allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis": Besitzer der Schlüssel für die Kette, so dass der "öffentlich zugänglich" im Sinne der LSV nicht gilt.

So ein Gesetz ist so lange gültig und kann angewendet werden, bis jemand dagegen erfolgreich klagt.

*) Mit den zuletzt beschlossenen Änderungen der Ladesäulenverordnung (neues Gesetz seit 13.6.2017) ergibt sich nur eine einzige Ausnahme:

"Ladepunkte mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 Kilowatt sind von den Anforderungen der §§ 3 bis 6 ausgenommen."

Solche Ladepunkte sind dann, selbst wenn sie "öffentlich" sind, nicht "öffentlich zugänglich" im Sinne der LSV, wesewegen die dort gemachten Vorgaben (z.B. Pflicht für Typ 2-Standard, Anbieten des Ad-Hoc-Ladens für Jedermann) nicht gelten.
 

Manfred aus ObB

Bekanntes Mitglied
12.12.2006
7.086
[size=medium]§2 Abs. 9,
"ist ein Ladepunkt öffentlich zugänglich, wenn er sich entweder im öffentlichen Straßenraum oder auf privatem Grund befindet, sofern der zum Ladepunkt gehörende Parkplatz von einem unbestimmten oder nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis tatsächlich befahren werden kann."

Daher würden auch Steckdosen (> 3,7 kW *) an Carport & privaten Garageneinfahrten zu den "öffentlich zugänglichen Ladepunkten" gehören, wenn der Carport bzw. die private Garageneinfahrte nicht mit einer Kette o.ä. gesichert ist. Nur bei letzterem gibt es einen nicht nach "allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis": Besitzer der Schlüssel für die Kette, so dass der "öffentlich zugänglich" im Sinne der LSV nicht gilt.[/size]

Genau da könnte in Problem sein * bestimmter Personenkreis * den je nach juristischer
Definition sind dem angeblichen Rechtsstaat ( da ändern wir halt den Inhalt des Wortes )
da sehr viele Entfaltungsmöglichkeiten gegeben.

Es ist eine Unverschämtheit neu Raubrittergesetze zu erlassen ( eintreiben von Abgaben,
wie einst beim Sheriff von Notinghäm und an Wald Robin ) um angeblich Verbraucher zu Schützen,
wenn 2 oder mehr Erwachsene unter sich was Vereinbaren um Kosten zu Sparen
weil der Sache geistig mächtig, so ist es nicht die Aufgabe des Staates zu Sagen
wenn aber einer davon ein Trottel dann wird der dann eventuell über den Tisch gezogen.

Es wäre dann eher die Aufgabe des Staates, Notfalls vor Gericht zu Prüfen ist der
eine überhaupt geschäftsfähig und der Andre redlich oder ein notorischer Betrüger :eek:

Nur die Zeiten sind lang Ad Acta gelegt :-(
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
Tja ändert aber für viele die kein Gartentor haben; keine Kette oder nach geltender örtlicher Bauordnung bzw. auch Erbaurecht - auf der Zuwegung so etwas - auf ihren Grund dort nicht machen dürfen.

Oder durch die gegeben Örtlichkeiten eben der Parkplatz direkt an Fußweg liegt und ...und und ....

Und 3,6KW ist ja nicht DSK.

Nun stellt sowas aber immer noch ein Damoklesschwert dar - weil vieles erstmal "Ansichtssache"
 

thegray

Bekanntes Mitglied
15.04.2008
8.715
Emil - ich denke nach all dem was ich in meinem Hinterkopf habe, bitte nicht Falsch verstehen.

Klagt du mit deiner Kritik - auf hohem LebenNiveau - das Falsche.
Es geht hier nicht um die Kritik an den Kommerziellen die auch genau darauf ausgerichtet und zudem mit Geldsegen und Steuerabschreibungen vom Steuerzahler Querfinanziert wird.

ES geht um die Kleinen Privaten die ohne Abschreibungsmöglichkeiten Investieren und sehen müßen wie und wo sie bleiben.

Und es geht darum das man die mit entsprechenden Regelungen so mit einbezieht das deren freies Handel und Wirtschaften so eingeschränkt werden kann das - entsprechende Ladehalte - nicht zu halten sein werden.

Das sowas nicht in deinem Blickfeld liegt, sieht man an der Äußerung und wundert mich auch garnicht - so sehr recht du für dich selbst und dein Arbeits- oder besser mittlerweile eher Lebensumfeld haben solltest haben solltest.
 

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