Hallo werte City- EL - Gemeinde!
Ich weiß, das Thema KFZ-Steuern und City-EL ist nicht neu, trotzdem hat mich die neueste Info gerade aus den Schuhen gehoben:
Ich habe im Mai 2010 einen neuen EL geordert und im August 2010 (nach langem Hickhack bis der Akku lieferbar und eine Versicherung gefunden war) neu zugelassen.
Den KFZ-Steuerbescheid habe ich noch im August über 11,-¤ erhalten.
Beim ersten Gespräch mit dem FA wurde auf eine falsche Schlüsselnummer der Zulassungsbehörde verwiesen.
Nachdem mit der Zulassungsstelle geklärt war, daß die Schlüsselnummern identisch übermittelt worden sind wie bei anderen Fahrzeugen, die steuerbefreit wurden, ich also wieder hin zum FA.
Diesmal hieß es, daß das 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 01.07.2010 in Kraft getreten sei und deshalb das Fahrzeug jetzt als LKW eingestuft würde.
Im Gesetz §8 Nummer 1 Satz 1b, auf den sich die Ablehnung der Steuerbefreiung beruft, wird gesprochen von "dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotor". Das isses ja wohl nicht, oder?
Außerdem gelte für den City EL der § 3d KraftStG nicht, weil der Zitat:"nur für reine Elektro-PKW" gelte. ???
Kanns das wirklich sein?
Angeblich hat das BMF das Gesetz sogar absichtlich so formuliert, damit der City-EL dabei aus der Steuerbefreiung herausfällt.
Was fällt euch dazu ein?
Schöne Grüße
Willi
Ich weiß, das Thema KFZ-Steuern und City-EL ist nicht neu, trotzdem hat mich die neueste Info gerade aus den Schuhen gehoben:
Ich habe im Mai 2010 einen neuen EL geordert und im August 2010 (nach langem Hickhack bis der Akku lieferbar und eine Versicherung gefunden war) neu zugelassen.
Den KFZ-Steuerbescheid habe ich noch im August über 11,-¤ erhalten.
Beim ersten Gespräch mit dem FA wurde auf eine falsche Schlüsselnummer der Zulassungsbehörde verwiesen.
Nachdem mit der Zulassungsstelle geklärt war, daß die Schlüsselnummern identisch übermittelt worden sind wie bei anderen Fahrzeugen, die steuerbefreit wurden, ich also wieder hin zum FA.
Diesmal hieß es, daß das 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zum 01.07.2010 in Kraft getreten sei und deshalb das Fahrzeug jetzt als LKW eingestuft würde.
Im Gesetz §8 Nummer 1 Satz 1b, auf den sich die Ablehnung der Steuerbefreiung beruft, wird gesprochen von "dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotor". Das isses ja wohl nicht, oder?
Außerdem gelte für den City EL der § 3d KraftStG nicht, weil der Zitat:"nur für reine Elektro-PKW" gelte. ???
Kanns das wirklich sein?
Angeblich hat das BMF das Gesetz sogar absichtlich so formuliert, damit der City-EL dabei aus der Steuerbefreiung herausfällt.
Was fällt euch dazu ein?
Schöne Grüße
Willi